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([No. 31.) Koniglich= Peeußishes Milltais Kirchen - Reglement. Vom 28sten März
1811.
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I. Vom Feld-Ministerio
II. Von der Berufung und Anstellung der Militairprediger.
III. Vom Dienstverhaͤttniß der Militairprediger.
IV. Von der Gemeine der Militairprediger.
V. Von den Amtzgeschäften der Militairprediger.
· A) Als Prediger.
1) Oeffentlicher Gottestenh sowohl im Erteden. als im Kriege.
2) Catechumenen-Unterricht.
3) Austheilung des heiligen Abendmahls.
4) Taufen.
5) Trauungen und Proklamationen.
6) Suͤhne--Versuch.
7) Eidesschaͤrfung.
8) Fahnen-Weihe.
9) Huldigungs-Rede.
10) Krankenbesuch. 5%
11) Leichen= oder Stand-Reden.
12) Führung der Kirchenbücher.
13) Ausfertigung kirchlicher Atteste.
14) Bereisung der auswärtigen Garnisonen.
:) Als wissenschaftlicher Lehrer.
C) Als Aufseher der bei der Gemeine vorhandenen Schulen.
VI. Ahndung der Dienstvernachlassigung und eines unmoralischen Wandels
der Militairprediger, deren Weiterbeförderung nach mehrjähriger
treuer Pflichterfüllung.
VII. Verhaͤltnise der F Küster.
N-# Seine Majestät der König bei der neuen Organisation des Staats
auch besonders auf eine angemessene Reform der kirchlichen Verfassung der Mi-
litair-Gemeinen Bedacht genommen, so sind in dieser Rücksicht einige nähere
Festsetzungen wegen der künftigen Verhältnisse und Bestimmungen der Feldpre-
diger um so nothwendiger geworden, da das Prinzip der Einheit, welches
der neuen Anordnung der Landes-Angelegenheiten und der Staats-Verwaltung
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