Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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zum Grunde liegt, eine nähere Verbindung des Feld-Ministeriimit der uͤbrigen 
Landes-Geistlichkeit erfordert. 
Es wird deshalb statt des bisher bestandenen im Jahre 1711. zuerst gege- 
benen, und im Jahre 1750. erneuerten Militair-Consistorial-Reglements fol- 
gendes als nunmehr geltendes Reglement für die kirchliche Verfassung der Ar- 
mee, festgesetzt. 
I. Vom Feld-Ministerio. 
1) Die Ammee ist jetzt in sechs Brigaden eingetheilt, und bei jeder derselben 
sind sowohl im Frieden, als im Kriege, drei Prediger angestellt. 
2) Ihr Gehalt im Frieden ist auf 400 Rthlr. jäahrlich, oder 33 Rthlr. 8 Gr. 
monatlich festgesetzt. Sobald die Armee auf den Feld-Etat gesetzt wird, 
erhalten sie: 
a) zur Mobilmachung den Betrag eines monatlichen Gehalts von 
33 Rcthlr. 8 Gr., 2 Pferde (sogenannte Klepper) in natura, und 
einen Knecht. 
b) An Feldzuschuß; Rations und Portions: eine monatliche Feldzulage 
von 20 Rthblr., zwei Infanterie-Rationen, und zwei Brod- Portionen, 
imgleichen das festgesetzte Traktament für den Knecht, für welchen eine 
von den beiden vorerwähnten Brod-Portionen bestimmt ist, und außer- 
dem noch eine Viktualien-Portion gut gethan wird. 
3) Ueber die einem jeden Prediger zugetheilte Gemeine, ist bereits das 
Nöthige bestimmt. Es hat bei dieser Eintheilung keine völlige Gleichför- 
migkeit Statt finden können, weil vornehmlich darauf zu sehen war, daß 
kein Prediger von den verschiedenen Abtheilungen seiner Gemeine zu weit 
entfernt sey. 
4) Außer den jetzt angesetzten 18 Brigade-Feldpredigern, die immer bei ih- 
ren Gemeinen bleiben, und daher verbunden sind, dieselben, es sey im 
Kriege oder im Frieden, überall zu begleiten, ist in jeder der drei Haupt- 
städte Berlin, Königsberg und Breslau, noch ein besonderer Garnison= 
Prediger angesetzt, deren Aufenthalt für immer an diesen Orten firirt ist. 
5) Diese drei Garnison-Prediger sind im Frieden zugleich Prediger bei 
demjenigen Theile der Artillerie und der Pionier-Compagnie, der an dem 
Orte ihres Aufenthalts stehet und haben bei diesem dieselben Pflichten und 
Rechte, wie die übrigen Feldprediger bei den ihnen zugewiesenen Gemeinen. 
Der Garnison-Prediger in Königsberg ist außerdem noch Litthauischer 
Militair-Prediger, und muß daher der Litthauischen Sprache völlig ge- 
wachsen seyn. 
6) Ihr Gehalt ist dem der anderen Feldprediger gleich. 
Dd2 7) Außer
	        
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