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K. 4. Wenn die körperliche Züchtigung nach der Leibesbeschaffenheit
des zu Bestrafenden oder sonst nicht für anwendbar gefunden wird; so muß
statt derselben auf Zuchthausstrafe erkannt werden. Die Dauer dieser Strafe
wird nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts bestimmt, durch die
Ausstellung verschärft und jederzeit der höchste Grad der geordneten Strase
gewählet.
§. 5. Die im F. 3. vorgeschriebene Ausstellung geschieht in einem
solchen Falle vor Abführung des Verbrechers zur Strafanstalt.
#. 6. Isi das Vergehen so bedeutend, daß nach dem Ermessen des
Richters dasselbe durch die körperliche Züchtigung und Ausstellung nicht hin-
länglich bestraft wird; so tritt außerdem Zuchthausstrafe nach der nähern Be-
stimmung des 4ten §. ein.
. 7. Es versteht sich übrigens von selbst, daß Jeder, der zum
Dienst in einem Lazareth angenommen und wegen Betrügereien oder Dieb-
stahl in solchem bestraft worden, daraus entfernt werden muß, und zum öf-
fentlichen Dienst niemals wieder angestellt werden kann.
Wir befehlen Unsern Gerichten, sich nach dieser Verordnung auf das
genaueste zu achten, und die Untersuchungen wegen der genannten Verbrechen
dußerst zu beschleunigen.
Urkundlich ist diese Verordnung mit Unserm Konigl. Insiegel bedruckt
und von Uns Hochstselbst vollzogen worden.
Berlin, den 13ten Oktober 1813.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Kircheisen