Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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b. Es haͤngt vom Steuerpflichtigen ab, die Summe auf einmal zu erlegen. 
c. Der Steuerpflichtige, dessen vierteljaͤhrige Rate unter 1 Thlr. betraͤgt, 
kann mehrere Termine zusammen in Tresorscheinen berichtigen. 
# 14. Die im Edikt vom 24sten Mai v. J. und dessen Deklarationen 
wegen Erhebung der Vermögens= und Einkommenssteuer ertheilten Vorschriften 
bleiben auch bei der neuen Ausschreibung in Kraft. 
. 15. Die Erhebung der Vermögens= und Einkommenssteuer auf den 
Grund der Verordnung vom 24sten Mai v. J., in so weit solche noch nicht 
vollendet worden, wird durch baare Berichtigung oder durch Kompensation in 
der vorgeschriebenen Art fortgesetzt. 
##16. Da Wir in der Verordnung vom 24 sten Mai v. J. F. 9.)#die 
Versicherung ertheilt haben, daß eine neue Ausschreibung der Vermögenssteuer 
nur dann eintreten soll, wenn es die außerste Nothwendigkeit erfordert und 
wenn durch öffentliche Rechenschaft die Ueberzeugung davon gewährt sepyn 
wird, so fügen Wir eine Nachweisung der zur Hauptsteuerkasse bis in die 
Mitte dieses Monats eingegangenen Steuern und deren Verwendung hinzu. 
I. Baare Einnahme mit Einschluß der nach Inhalt des Edikts als 
baar angenommenen Steueranweisungen, gestempelten Tresorscheinen und Schei- 
nen aus der Anleihe vom Jahr 1810. . 3,901,004 Thlr. 12. Gr. 4 P. 
baare Ausgabe: 
1) an die Staatsschuldentilgungskasse die vor- 
behaltenen 1,500,000 Thlr., 
durch welche die Vorschüsse berichtiget 
worden sind, welche sie für die Verpfle- 
gung der Französischen Truppen geleistet 
hatte, 
2) an die Steuerverwaltungskommission: 
2,436,001 Thlr. 23 Gr. 8 Pf. 
3) Administrationskosten: 
25,002 Thlr. 12 Gr. 8 Pf. 
3,961,604 Thlr. 12 Gr. 4 Pf. 
II. Einnahme in Papieren 590,966 — 5.— 4— 
wovon ausgegeben worden 100,409 — 19 — 10— 
die für die Bedürfnisse der Französischen Trup- 
penverpflegung verwendet sind. 
Im Bestande befinden sich .. 430,496—9—6— 
welche, so weit sie nicht auch noch vortheilhaft verwendet werden koͤnnen, 
ver- 
 
	        
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