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Staatskasseu vorraͤthig sind, mithin nicht mehr als die wirklich vorhande—
nen 8,093,210 Thaler.
S. 3. Diese Tresor= und Thalerscheine sind als Steueranweisungen
zu betrachten, welche durch die in den 99. 11., 12., 13., 14 und 15. ber
Verordnung vom 19ten Januar d. J. aufs neue ausgeschriebene Vermögens-
und Einkommenssteuer realisirt und so wie sie eingegangen sind, vernichtet
werden sollen.
. 4. Ihre Realisation ist um so gewisser auf die vorgedachte Weise
zu erwarten, als nach der im §. 16. des mehrerwähnten Edikts angelegten
Nachweisung, das erste Prozent der Vermögenssteuer noch nicht völlig be-
richtigt war, dasselbe aber nach den geringsten Berechnungen 6 Millionen
Thaler einbringen muß.
§. 5. Zu der Verwaltung der, durch die Vermögens= und Einkom-
menssteuer eingehenden Gelder, Tresor= und Thalerscheine, wird vom isten
Mai d. J. ab, unter dem Geheimen Staatsrath Sack, eine Kommission
von drei Nationalrepräsentanten und einem Mitgliede der Berlinischen Bör-
senvorsteher niedergesetzt und eigens dazu verpflichtet werden, deren Ernen-
nung Wir Uns vorbehalten.
§. 6. Da der Zwangskours der Tresor= und Thalerscheine im Pri-
vatverkehr aufgehoben wird, so dürfen sie auch in den Staatskassen nach dem
Nennwerthe ferner weder eingenommen noch ausgegeben werden, außer in
folgenden Fällen:
. 7. Angenommen werden sie nach dem Nennwerthe
1) auf die Vermögens= und Einkommenssteuer, nach den Bestimmungen
der VP. 12 und 13. des Edikts vom 19ten Januar d. J.;
2) auf die Grundsteuer, auf die Gewerbe= und auf die Luxussteuer zum
dritten Theile;
3) in dem Verkaufe von Domainen, in sofern solche für baares Geld
ausgeboten worden, nach den Grundsätzen der heute darüber erlassenen
Verordnung.
6. 8. Ausgegeben werden die Tresor= und Thalerscheine nach dem
Nennwerthe:
1) auf alle Naturallieferungen, die zur Verpflegung der vaterländischen
Truppen verwandt werden. Der Marktpreis bestimmt nach den Grund-
sätzen der Kompensationsverordnung vom 19ten Dezember v. J. die
Höhe der Vergütung.
Da
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