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Da die Tresor- und Thalerscheine auf die Vermoͤgenssteuer nach dem
Nennwerthe wieder angenommen werden, so sind sie auf dem kuͤrzesten
Wege eine Anweisung zur Kompensation;
2) auf diejenigen Gehalte und Pensionen, die uͤber 400 Thlr. jaͤhrlich
betragen, mit einem Viertel des Betrages.
Wenn die Staatsdiener und Pensionairs hieran auch einigen Verlust
erleiden, so muͤssen sie bedenken, daß alle andere Staͤnde dem Vater—
lande Opfer bringen und daß sie dagegen von der Einkommenssteuer
frei bleiben.
§. 9. Alle Naturalleistungen zur Ausrüstung vaterländischer Trup-
pen, werden in baarem Gelde, oder in Tresor= und Thalerscheinen nach
dem Tageskours der wirklichen Zahlung vergütet.
. 10. Den Tresor= und Thalerscheinen verbleibt auch als Steuer-
anweisungen, die ihnen durch das Gesetz vom 20sten Junius 1811. über die
Aufhebung des Indults §. 14. d. beigelegte Eigenschaft, daß sie bei Mora-
torien zur Sicherheitsbestellung für persönliche Schulden dienen können.
6. 11. Um die Mittel zu den Ausgaben nach F. 9. aufzubringen und
die Grundbesitzer und Fabrikanten unter dem Drucke unvermeidlicher Zwangs-
leistungen nicht zu Grunde gehen zu lassen, ist eine gezwungene Anleihe bei
dem Kaufmannsstande und andern Kapitalisten und Rentiers eröffnet wor-
den, welche durch die Lage des Staaks und die Gründe des allgemeinen
Wohls, durchaus nothwendig gemacht ist und vollkommen gerechtfertigt wird.
§9. 12. Alle Anordnungen zu diesem Zwecke werden von Unserm
Staatskanzler, den Wir ausdrücklich hiezu bevollmächtigen, getroffen und in
Ausführung gebracht.
§. 13. Die Anleihe selbst, soll sobald als möglich und wie Wir hof-
fen, binnen Jahresfrist den Darleihern wieder erstattet werden.
§. 14. Da keine Kraft zu dem wichtigen und erhabenen Zweck, den
Wir Uns vorgesetzt haben, für die Sache des Vaterlandes ungenutzt bleiben
darf; so soll gegen die Widerspenstigen als Feinde der guten Sache, mit
der adußersten Strenge verfahren werden. Oerjenigen aber, welche mit aus-
gezeichneter Bereitwilligkeit das Verlangte oder mehr leisten, als von ihnen
gesordert wird, soll eine ehrenvolle Erwähnung bei Uns und vor den Augen
des Volks in öffentlichen Blättern geschehen.
§. 15. Alle in dem Edikt vom 19#ten Januar d. J. über die Tresor-
scheine, enthaltene und früher gegebene Bestimmungen, werden in so fern
sie durch die gegenwärtige Verordnung nicht bestätigt sind, hiemit aufgehoben.
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