Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

(No. 176.) Verordnung über die Annahme der Russischen Bank- Assignationen als zir- 
kulirendes Geld. Vom 12ten Juni 1813. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen rc. w. 
Thun kund und zu wissen: Die Schwierigkeit, welche mit der Bestrei- 
kung der Kriegs-Ausgaben in bedeutender Entfernung von den Grenzen verbun- 
den ist, und gegenwärtig dadurch noch mehr erhöhr wird, daß die wichtigsten 
Handelsplätze Deutschlands in der Gewalt des Feindes sind, macht es Uns, für 
den Erfolg der gemeinschaftlichen Sache und für die Gegenden Unserer Staaten 
in denen sich die Armeen gegenwärtig befinden, zur Pflicht, die Zahlungs-Mittel 
für die Bedürfnisse der Russisch-Kaiserlichen Armee zu erleichtern. Und da die 
Annahme des Papiergeldes eines großen und unerschütterlichen Staats ausser- 
halb desselben, nach dem Werthe, welchen der Wechselkours dafür in Silber 
festsetzt, von allen mit dem forcirten Kours eines Papier-Geldes nach seinem 
Nennwerth verbundenen nachtheiligen Folgen frei ist, auch die Erfahrung ge- 
zeigt hat, daß mit der Annahme der russischen Bank-Assignation in Unsern 
Mrvinzen jenseits der Weichsel und im Herzogthum Warschau weder Schwie- 
rigkeit noch Nachtheil verbunden gewesen ist; so verordnen Wir wie folgtk: 
# 1.Von dem Tage der Publikation dieses Gesetzes bis zwei Monate 
nach dem Abmarsche der Russisch-Kaiserlichen Armeen aus Unsern Staaten, sol- 
len die Russischen Bank-Assignationen in allen Unsern Landen, nach einem eva- 
luirten Kours ihres Werths in Silber, gleich dem Preußischen Silber-Kourant 
als baares Geld und gute Zahlung angenommen werden. 
§. 2. Diese Bestimmung gilt, sowohl für den Verkehr Unserer Kassen 
als für den zwischen Privat-Personen. 
§. 3. Jedoch soll Niemand gezwungen seyn, Bank-Assignationen an- 
zunehmen, wo in Verhandlungen, die vor dem Tage der Publikation der gegen- 
wärtigen Verordnung geschlossen sind, die Zahlung in einer gewissen Münzsorte 
oder in andern Zahlungs-Mitteln fesigesetzt worden ist, auch ist jene Bestim- 
mung nicht auf kaufmannische Wechselgeschäfte, sowohl bei Zahlung acceptirter 
Wechsel, als in Discontogeschäften und bei dem Kauf von Papier auf fremde 
Plätze anzuwenden, als in welchen Fällen die Annahme der Bank-Assignationen 
lediglich ein Gegensiand freier Wahl ist. 
#. 4. Der Werth der Bank-Assignationen gegen Preußisches Courank 
wird in einem, ohne geringfügige Brüche zu besiummenden Verhältniß nach dem 
Kours der Petersburger Börse gegen Silber, mit Hinzurechnung der Kosten der 
Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.