(No. 176.) Verordnung über die Annahme der Russischen Bank- Assignationen als zir-
kulirendes Geld. Vom 12ten Juni 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen rc. w.
Thun kund und zu wissen: Die Schwierigkeit, welche mit der Bestrei-
kung der Kriegs-Ausgaben in bedeutender Entfernung von den Grenzen verbun-
den ist, und gegenwärtig dadurch noch mehr erhöhr wird, daß die wichtigsten
Handelsplätze Deutschlands in der Gewalt des Feindes sind, macht es Uns, für
den Erfolg der gemeinschaftlichen Sache und für die Gegenden Unserer Staaten
in denen sich die Armeen gegenwärtig befinden, zur Pflicht, die Zahlungs-Mittel
für die Bedürfnisse der Russisch-Kaiserlichen Armee zu erleichtern. Und da die
Annahme des Papiergeldes eines großen und unerschütterlichen Staats ausser-
halb desselben, nach dem Werthe, welchen der Wechselkours dafür in Silber
festsetzt, von allen mit dem forcirten Kours eines Papier-Geldes nach seinem
Nennwerth verbundenen nachtheiligen Folgen frei ist, auch die Erfahrung ge-
zeigt hat, daß mit der Annahme der russischen Bank-Assignation in Unsern
Mrvinzen jenseits der Weichsel und im Herzogthum Warschau weder Schwie-
rigkeit noch Nachtheil verbunden gewesen ist; so verordnen Wir wie folgtk:
# 1.Von dem Tage der Publikation dieses Gesetzes bis zwei Monate
nach dem Abmarsche der Russisch-Kaiserlichen Armeen aus Unsern Staaten, sol-
len die Russischen Bank-Assignationen in allen Unsern Landen, nach einem eva-
luirten Kours ihres Werths in Silber, gleich dem Preußischen Silber-Kourant
als baares Geld und gute Zahlung angenommen werden.
§. 2. Diese Bestimmung gilt, sowohl für den Verkehr Unserer Kassen
als für den zwischen Privat-Personen.
§. 3. Jedoch soll Niemand gezwungen seyn, Bank-Assignationen an-
zunehmen, wo in Verhandlungen, die vor dem Tage der Publikation der gegen-
wärtigen Verordnung geschlossen sind, die Zahlung in einer gewissen Münzsorte
oder in andern Zahlungs-Mitteln fesigesetzt worden ist, auch ist jene Bestim-
mung nicht auf kaufmannische Wechselgeschäfte, sowohl bei Zahlung acceptirter
Wechsel, als in Discontogeschäften und bei dem Kauf von Papier auf fremde
Plätze anzuwenden, als in welchen Fällen die Annahme der Bank-Assignationen
lediglich ein Gegensiand freier Wahl ist.
#. 4. Der Werth der Bank-Assignationen gegen Preußisches Courank
wird in einem, ohne geringfügige Brüche zu besiummenden Verhältniß nach dem
Kours der Petersburger Börse gegen Silber, mit Hinzurechnung der Kosten der
Ein-