Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No. 178.) Allerhöchste Kabinetsordre vom Aten Mai 1813., wegen der Suspension 
der Prozesse, bei welchen Militairpersonen interessirt find, während 
der Dauer des jetzigen Krieges. 
D. es nothwendig ist, daß in Kriegszeiten die Prozesse und andere 
rechtliche Angelegenheiten, bei welchen Militairpersonen interessirt sind, sus- 
pendirt werden: so muß diese Suspension auch gegenwärtig statt finden und 
will Ich daher, daß Meine Verordnung vom 30sten Juli 1812. Seite 105. 
der Gesetzsammlung, nicht nur in Ansehung des im vorigen Jahre in das 
Feld gerückten Corps d'Armée für fortdauernd geachtet, sondern auch auf 
alle diejenigen, welche Amts= oder Berufshalber der jetzigen Armee gefolgr 
sind, oder noch folgen werden, und die überhaupt zur Armee und zu den 
in dem §F. 1. der angeführten Verordnung erwähnten Personen gehören, in 
Anwendung gebracht, und dabei auf die Zeit, wann solche Personen in das 
hier bezeichnete Verhältniß getreten sind, Rücksicht genommen werden soll. 
Ich ertheile Ihnen den Auftrag, dieses zu Jedermanns Wissenschaft 
und zur besonderen Nachachtung der Gerichtsbehörden durch die Gesetzsamm- 
lung bekannt machen zu lassen. Dresden, den 4ten Mai 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Geheimen Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
Ne. 170.)
	        
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