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(No. 180.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 19ten Mai 1813., die im Stempelgesetze
"„ vom 20sten November 4810. Art. 7. Nro. 4. zu 3 und 4. enhhalte-
nen Bestimmungen der Erbschafts-Stempelgefälle betreffend.
U. die Zweifel zu heben, welche daruͤber entstanden sind: ob bei den Be—
stimmungen im Stempelgesetze vom 20sten November 1810. Art. 7. Nro. 4.,
wonach
zu 3. die vollbuͤrtigen Bruͤder und Schwestern und deren Kinder
Ein pro Cent, und
zu 4. Halbgeschwister und deren Kinder Zwei pro Cent, an Erb-
schafts-Stempelgefällen zu entrichten haben,
unter dem Ausdrucke der Kinder, diese im eigentlichsten Sinne des Wortes
zu verstehen seyen? setze Ich auf den Mir dieserhalb gemachten Vortrag hier-
mit näher fest: daß die vorgedachten Gesetzstellen, in so fern sie sich auf die
erbnehmenden Kinder vollbürtiger Brüder und Schwestern, so wie der Halb-
geschwister beziehen, nur auf die Deszendenten im ersten Grade ausschließ-
lich anzuwenden, die Abkömmlinge in entfernterem Grade aber der Erb-
schafts-Stempelabgabe von Drei vom Hundert zu unterwerfen sind. Ich
überlasse Ihnen, wegen Befolgung dieser Grundsätze das weiter Nöthige an-
zuordnen. Wurschen, den 19ten Mai 1813.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg
und
an den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
(No. 181.)