Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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&. 7. 
In den Fällen, wo nach der Kabinetsordre vom 10ten Dezember 
1812., wegen geschehenen Verkaufs oder Tausches die gelieferten Pferde 
nicht mehr vorhanden sind, und die Wahl einer Gelderstattung von 50 
Rthlrn. für ein Reitpferd, und 35 Rthlrn. für einen Klepper nachgelassen 
ist, soll es auch ferner dabei verbleiben. In Fällen, wo bei der Mobil- 
machung statt der in natura zu erhaltenden Pferde, Geld empfangen wor- 
den ist, soll den Empfängern es frei stehen, entweder die dafür angekauf- 
ten Pferde, oder 50 Thaler für ein Reitpferd und 35 Thaler für einen 
Klepper zurückzugeben. Die Jahlung dieser Gelder geschieht gleichzeitig mit 
der Ablieferung der Perde an die Haupt-Regierungskassen. 
S. 8. 
Gleich nuch Ablieferung der Perde, werden von denen, die sie abge- 
liefert haben, die Atteste und Quittungen über die geschehene Ablieferung 
an die Kriegskommissariate in den Provinzen übersandt und im Falle gegen 
die, nach S. 2. früher gemachte, Eingabe eine Abweichung statt findet, wird 
zugleich der Grund davon gehörig nachgewiesen. Nachdem die Kriegskom- 
missariate diese Atteste und Quittungen geordnet haben, schicken sie dieselben 
nebst einer General-Nachweisung, an die zweite Division des Allgemeinen 
Kriegsdepartements zur weitern Veranlassung der nachfolgenden Revision 
ein. In Hinsicht der Generalität gilt hierbei dasselbe wie ad 5. 2. 
§. 9. 
Wenn bestimmt wird, daß Fabrzeuge und Feldgeräthschaften der Trup- 
pen incl. der Landwehr abgegeben werden sollen; so werden diese an die näch- 
sien Traindepoks abgeliefert, wozu die vorhandenen Pferde und Krechte be- 
nutzt werden können. In den Traindepots wird dasjenige, was der Landwehr 
zugehörig ist, genau von dem übrigen getrennt. Die Registraturwagen der 
Brigade-Generale und Brigade-Kriegs-Kommissarien, werden in den Train- 
depots zu dieser Bestimmung asservirk, alle sonst von einzelnen Individuen im 
natura erhaltenen Fahrzeuge aber, werden mit Zubehör, an die Traindepots 
ganz abgegeben. 
S. 10. 
Das ganze Feldgeräth bei den Truppen wird sobald als möglich durch 
eigne Kommissarien, welche die Truppen aus ihrer Mitte mit Zuziehung des 
Brigade-Kriegs-Kommissairs zu bilden haben, revidirt, die erforderlichen Ko- 
sten zur Anschaffung des Fehlenden und Reparatur des Schadhaften werden 
veranschlagt, und diese Anschläge mit den Berichten der Kommissarien werden 
spätestens
	        
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