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ulSee 6. # Die Uebertretung aller andern, in dieser Ordnung gegebenen Vor-
wans#er Voc schriften worauf keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von
eriften dte 1 bis 10 Rthlr. beahndet werden.
s) Verfabren g. 91. Sobald ein Uebertreter der Steuergesetze betroffen, oder auf andere
(gen di: Weise eine Kontravention zuverlaͤßig bekannt wird, muͤssen die Steuerbeamten sich
nienten. ohne Zeitverlust der Waaren und Sachen, woran das Verbrechen veruͤbt worden, durch
Beschlagnahme versichern, insofern es zum Beweise der begangenen Kontravention
sowohl an sich, als in Bezug auf den Betrag der defraudirten Gefaͤlle erforderlich
ist, oder auch begründete Besorgniß entsteht, daß sonst wegen der zu erlegenden
Gefälle, der venwirkten Strafe und der Kosten die Staatskasse nicht gesichert sey.
Ist der Beschuldigte der Flucht verdächtig, so ist er persönlich anzuhalten,
und dem nächsten Gericht zu übergeben.
#. Eine Freilassung der in Beschlag genommenen Waaren und Sachen
ist zuläßig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses davon nicht weiter zu
besorgen, und wenn entweder nach dem obwaltenden Verhältniß wahrscheinlich ist,
daß der Kontravenient dem Staate auch ohne Sicherheitsleistung werde für das
Vergehen gerecht werden können, oder genügende Sicherheit geleistet ist.
Ob Personalarrest fortzusetzen oder zu verhängen sey, bleibt der richterli-
chen Beurtheilung nach Beschaffenheit der Person und des Falles überlassen.
g. 93. Bei der Untersuchung und Bestrafung der Steuervergehen finden die
daruͤber in der Verordnung wegen Einrichtung der Provinzialbehoͤrden vom 26. De-
zember 1808 F. 3J. und 45., und in dem Anhange zur allgemeinen Gerichtsord-
nung §. 243. 2./4. 250. 251. und 253. enrhaltenen Vorschriften Anwendung, je-
doch mit folgenden Modalitäten:
#a die Steuerämter führen die Instruktion der Sache nach Anleitung des eben alle-
girten §. 253. um Anhange zur Allgemeinen Gerichtsordnung. Oie Entschei-
dung gebührt der Regierung des Bezirks. Es können die Steuerämter Straf-
resolute nur abfassen, insofern ihnen solches besonders übertragen wird, und
zudem die gesetzliche Strafc Zehn Thaler nicht übersteigt;
b. dem Angeschuldigten siehl es frei, während der summarischen Untersuchung
bis zu deren Schluß auf gerichtliche Unterluchung und Abfassung eines form-
lichen Erkenntnisses anzutragen;
c. dem Angeschuldigten ist auch unbenommen, binnen Jehn Tagen gegen ein Re-
solut des Steueramts den Rekurs an die vorgesetzte Regierung, und gegen ein
Resolur der Regierung den Rekurs an dae Ministerium der Finanzen zu ergreifen.
Har jedoch der Angeschuldigte einmal diesen Weg gewählt; so muß er bei dem,
was auf den eingelegten Rekurs festgesetzt wird, sich berubigen, und kann
nicht weiter auf den Antrag einer gerichtlichen Untersuchung zurückgehen;
J. in den Rheinprovinzen, sofern dort noch eine abweichende Gerichtsverfassung
bestehr, desgleichen in dem Großherzogthum Pesen, ist indessen die F. 250.
des