Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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nicht authorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, 
bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen. 
. 4. Kein Studirender, der durch einen von dem Regierungs-Be- 
vollmächrigten bestätigten, oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines 
akademischen Senats, von einer Universitkät verwiesen worden ist, oder der, 
um einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Universikät enrfernt 
hat, soll auf einer andern Universität zugelassen, auch überhaupt kein Stu- 
dirender, ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens auf der 
von ihm verlassenen Universttat von irgend einer andern Universität aufge- 
nommen werden. 
m. Beschluß 
wegen eines Preß Gesetzes. 
Wir bezieben Uns in Absicht auf diesen Beschluß, auf Unsere beson- 
dere Verordnung vom heutigen Tage. 
IV. Beschluß 
wegen Bestellung einer Central-Behörde zur näheren 
Untersuchung der in mehreren Bundesstaaten ent- 
deckten revolutionairen Umtriebe. 
Artikel I. Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwätti- 
gen Beschlusses an zu rechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung 
Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzendem, zu- 
sammengesetzte außerordentliche, von dem Bunde ausgehende Zentral-Unter- 
suchungs-Komnnssion. 
Artikel 2. Der Zweck dieser Kommission ist, gemeinschaftliche, mög- 
lichst gründliche und umfassende Untersuchung ur? Feststellung des Thatbeftan= 
des, des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die beste- 
bende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzel- 
ner Bundesstaaten gerichteten revolutionairen Umtriebe und demagogischen 
Berbindungen, von welchen nähere oder entferntere Indizien bereits vorliegen, 
oder sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben mögten. 
Artikel 3. Die Bundesversammlung wählt durch Mehrheit der 
Stimmen der engern Versanunlung, die sieben Bundeglieder, welche die 
Central-Untersuchungs-Kommissarien zu ernennen haben. 
Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernann- 
ten Kommissarien, nach ihrer Konstituirung als Central-Untersuchungs-Kom- 
mission, durch Wahl aus ihrer Mitte. 
Artikel 4. Zu Mitgliedern der Central-Untersuchungs-Kom ission 
können nur Staatsdiener ernannt werden, welche in dem Staate, der sie er- 
nennt, in richterlichen Verhälknissen stehen, oder gestanden, oder wichtige Un- 
tersuchungen instruirt haben. 
Jedem
	        
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