Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

den, datg es an den nbthigen frischen Transportmitreln nicht fehle, umt solche 
zur gehörigen Zeit eintreffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln 
reisende Milikaipersonen, welche auf einer Elappe eintreffen, werden den andern 
Morgen weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter 
transportirt zu werden, wenn denhalb Tages zuvor eine ordnungsmäßige An- 
eige gemacht worden, widrigenfalls ste, wenn sie gleich weiter und doppedte 
Stappen zurücklegen wollen, auf eigene Kosien Extrapostpferde nehmen mussen. 
Den betreffenden Offzicren wird es bei eigener Veranwortung zur besondern 
Plicht gemacht, darauf zu achten, datz die Wagen unterweges nicht durch Per- 
sonen belastet werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und daß die Fuhr. 
leute keiner übeln Behandlung ausgesetzt sind. 
6. 70. Als Vergutung für den Vorspann wurd für jede Me#le und für 
jedes Pferd, inclt, des Wagens, die Smmnc von 0 gGr. Gold bezahlt. Es 
werden bei der Liquidation der Vorspannkosfen die, Abschmilt l. F. 1. o. 5. 
angegebenen, Entfernungen zum Grunde gelegt, die Fuhrpflichrigen mögen cinen 
weitern oder nahern Weg zurückgelegt haben. Der Mez der Fuhrpflichtigen bis 
zum Anspanmmgsorte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. 
. 20. Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem Militair micht rigen- 
mächtig genommen, viel weniger mit Gemall gewungen werden, sondern es Uünd 
solche von den Obrigkeilen des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder wodurch 
der Weg gaht, schriftlich zu reqmriren, und die Reqmrenten haben darüber se- 
fort nach Meilenzahl zu qumtiren. Nach vorgängiger und richtig be#undener Li- 
guidarion soll das Botenlohn für jede Mei mit 4 3 #r. Geld vergümt werden, 
wobei der Rückweg nicht gerechnet wird. 
V. Liauidationsgang und Bezahlnna. 
K. 21. Die Anhalt-Dessausche Rentkammer sendet die zusammengestellten 
und gehörig justifzirten Liquidationen guartaliter an die Regierung zu Magde- 
burg, welche sie im Allgemeinen mit den konventiongmaäßigen Säten, ohne den- 
tive Feststellung vergleichen, und dann, bei im Ganzen befundener Richtigkeir, 
ohne allen Verzug, auf Hölr des liquidirten Belrages, dessen vorsckhußweise Be- 
richtigung aus der Hauptkasse bewirken zu lagen hat, um den Zweck promptester 
Zahlung zu erreichen. Die dennitive Revision und Fesistellung der Liquidationen 
bleibt der Bestimmung des Königlichen Kricqeministeriums vorbehalten, west En- 
des die Regierung zu Magdeburg die Liqmidatiom gleich nach vorschusweise be- 
wirkter Zahlang an diejenige Behörde einzusenden hat, welche vom gedachten 
Ministerium dazu auserseren wird. Grgiebt die Reviston, daß z viel verguter 
worden, so wird das Zuvielvergütete durch die Regierung bei der nächsten Onar- 
talzahlung in Abzug gebracht. Ueber die Form des Liqudationswesens vercinigr 
sich dir Regierung zu Magdrburg mit der Andall= Oessauschen Remfammer, nach 
Maaßgabe der desfalls in Hinscht anderer deutschen Bundcestaaten aufgestelllen 
Grundsaͤtze. 
Die liquiden Geldbeträge zahlt die Röniglich= Preußische Regierung umnit- 
telbar und im Ganzen an die Heri#gliche Rentkammer, wolcher die Bekriedigung 
der Unterthanen ledeglich überlassen bicibt. 
Jabrgang 1819. H 22.
	        
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