Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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worbenen Provinzen der Fall ist), so soll diese Prüfung und Bescheinigung 
noch jetzt auf Verlangen des Gldubigers unverzüglich nachgeholt werden. 
#. 5. In allen diesen Fällen erwirbt der Glaubiger durch diese An- 
meldung und Bescheinigung das Recht: 
a) seine Ansprüche gegen dritte Besitzer zu verfolgen; 
b) auf Eintragung ins Hypothekenbuch, bei dessen künftiger Vollendung, 
nach dem Zeitpunkt der geschehenen Anmeldung; 
) bei einem, wenn gleich vor der Vollendung des Hypothekenbuchs aus- 
brechenden Konkurse auf Ansetzung in die dritte Klasse, gleichfalls nach 
dem Zeitpunkt der geschehenen Anmeldung. 
& . Der nach b. und c. des vorigen Paragraphs an die Zeit der 
Anmeldung geknüpfte Rang soll jedoch in Unsern neuen oder wiedererworbe- 
nen Provinzen für diejenigen Fälle eine Ausznahme leiden, in welchen eine solche 
neuerrichtete Hypothek mit einer alten (d. h. vor Einführung Unserer Hypo- 
thekenordnung entstandenen) Hyppothek konkurrirt. Ist nämlich in einem sol- 
chen Falle die alte Hypothek nur überhaupt innerhalb des durch das Hy- 
pothekenpatent vorgeschriebenen Präklusivtermins angemeldet worden; so soll 
sie der neuerrichteten schlechthin vorgehen, selbst wenn diese früher als jene 
angemeldet seyn sollte. 
§. 7. Jeder Gläubiger, welcher die in der gegenwärtigen Verordnung 
enthaltenen Rechte geltend machen will, muß erforderlichem Falls das Eigen- 
thum desjenigen, von welchem er seine Hypothek herleitet, nachweisen, und 
wird von diesem Beweise durch die ihm in Gemäßheit des F. 2. ertheilte Re- 
kognition nicht befreiet. 
&. 8. Verlangt ein Gläubiger, welchem auf den Grund der gegenwär- 
tigen Verordnung ein Hypothekenrecht zusteht, die Subhastation eines Grund- 
stücks; so soll dabei nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung 
Theil I. Titel 51. K. 99. und folgenden, verfahren werden. 
§#. 9. Alle Bestimmungen Unserer Gesetze, welche mit dem Inhalt 
der gegenwärtigen Verordnung im Widerspruch stehen würden, und namentlich 
die §#. 411. und 412. des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 20., so wie 
der F. 394. der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 50., sollen in den 
oben bezeichneten Gerichtsbezirken noch zur Zeit nicht zur Anwendung kommen, 
indem Wir alle diese Gesetzesstellen hierdurch dahin erklären, daß darin andere 
Verhältnisse, als für welche die gegenwärtige Verordnung erlassen wird, vor- 
ausgesetzt sind. 
K. 10.
	        
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