Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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worbenen  Provinzen  der  Fall  ist),  so  soll  diese  Prüfung  und  Bescheinigung
noch  jetzt  auf  Verlangen  des  Gldubigers  unverzüglich  nachgeholt  werden.

#.  5.  In  allen  diesen  Fällen  erwirbt  der  Glaubiger  durch  diese  Anmeldung
  und  Bescheinigung  das  Recht:

a)  seine  Ansprüche  gegen  dritte  Besitzer  zu  verfolgen;

b)  auf  Eintragung  ins  Hypothekenbuch,  bei  dessen  künftiger  Vollendung,
nach  dem  Zeitpunkt  der  geschehenen  Anmeldung;

)  bei  einem,  wenn  gleich  vor  der  Vollendung  des  Hypothekenbuchs  ausbrechenden
  Konkurse  auf  Ansetzung  in  die  dritte  Klasse,  gleichfalls  nach
dem  Zeitpunkt  der  geschehenen  Anmeldung.

&  .  Der  nach  b.  und  c.  des  vorigen  Paragraphs  an  die  Zeit  der
Anmeldung  geknüpfte  Rang  soll  jedoch  in  Unsern  neuen  oder  wiedererworbenen
  Provinzen  für  diejenigen  Fälle  eine  Ausznahme  leiden,  in  welchen  eine  solche
neuerrichtete  Hypothek  mit  einer  alten  (d.  h.  vor  Einführung  Unserer  Hypothekenordnung
  entstandenen)  Hyppothek  konkurrirt.  Ist  nämlich  in  einem  solchen
  Falle  die  alte  Hypothek  nur  überhaupt  innerhalb  des  durch  das  Hypothekenpatent
  vorgeschriebenen  Präklusivtermins  angemeldet  worden;  so  soll
sie  der  neuerrichteten  schlechthin  vorgehen,  selbst  wenn  diese  früher  als  jene
angemeldet  seyn  sollte.

§.  7.  Jeder  Gläubiger,  welcher  die  in  der  gegenwärtigen  Verordnung
enthaltenen  Rechte  geltend  machen  will,  muß  erforderlichem  Falls  das  Eigenthum
  desjenigen,  von  welchem  er  seine  Hypothek  herleitet,  nachweisen,  und
wird  von  diesem  Beweise  durch  die  ihm  in  Gemäßheit  des  F.  2.  ertheilte  Rekognition
  nicht  befreiet.

&.  8.  Verlangt  ein  Gläubiger,  welchem  auf  den  Grund  der  gegenwärtigen
  Verordnung  ein  Hypothekenrecht  zusteht,  die  Subhastation  eines  Grundstücks;
  so  soll  dabei  nach  den  Vorschriften  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
Theil  I.  Titel  51.  K.  99.  und  folgenden,  verfahren  werden.

§#.  9.  Alle  Bestimmungen  Unserer  Gesetze,  welche  mit  dem  Inhalt
der  gegenwärtigen  Verordnung  im  Widerspruch  stehen  würden,  und  namentlich
die  §#.  411.  und  412.  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  I.  Titel  20.,  so  wie
der  F.  394.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.  Titel  50.,  sollen  in  den
oben  bezeichneten  Gerichtsbezirken  noch  zur  Zeit  nicht  zur  Anwendung  kommen,
indem  Wir  alle  diese  Gesetzesstellen  hierdurch  dahin  erklären,  daß  darin  andere
Verhältnisse,  als  für  welche  die  gegenwärtige  Verordnung  erlassen  wird,  vorausgesetzt
  sind.
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