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#. 11. Herrschaften, welche den Schäfern und Schaferknechten wider
die oben ertheilten Vorschriften gestatten, Vorvieh zu halten, Schaafe und
Schafereigeräthschaften bei ihrem Abzuge mitzunehmen, oder dergleichen bei
ihrem Anzuge mitzubringen, sollen mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 Rchlr.
belegt werden.
Gegeben Berlin, den #sten Juni 1820.
¶. 85) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
[No. 611.) Allerhöchste Kabinetsorder vom isten Juli 1820., dic resp. Anmeldung und
Liquidirung der Kompensations-Anerkenntnisse betreffend.
D. es die Ordnung in dem Staatshaushalt nöthig macht, daß alle Anspruche,
welche in Folge Meiner Verordnung vom 19ten Dezember 1812. aus den in dem
Zeitraum vom 15tten März 1812. bis #sten Januar 1813. gemachten Kriegs-Lie-
ferungen und Leistungen noch abgeleitet werden können, sobald als möglich re-
gulirt werden, so bestimme Ich für diesen Zweck Folgendes:
4) Die Inhaber von Kompensations-Anerkenntnissen, welche über Forde-
rungen der vorgedachten Art ausgefertigt worden sind, es mögen sich solche
in der ersten, zweiten oder folgenden Hand befinden, müssen selbige bei
den betreffenden Behörden, innerhalb der ersten 3 Monate nach der Be-
kanntwerdung Meiner gegenwärtigen Bestimmung, mit Vorzeigung der
urschriftlichen Anerkenntnisse, und bei denen, welche sich in zweiter und
folgender Hand befinden, mit den dazu gehörigen beglaubigten Cessions-
Urkunden anmelden.
2) Die Inhaber der noch in erster Hand befindlichen Kompensations-Aner-
kennenisse, können diese in der bisherigen Ark, jedoch auch nur in der vor-
stehend bestimmten Frist von drei Monaten, noch ferner zur Vergütung in
Lieferungs-Scheinen liquidiren.
Bei den Anerkenntnissen, welche durch beglaubigte Cessionen in die zweite
und folgende Hand gekommen sind, kann eine solche Liquidation noch nicht
Statt