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schaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Exekutionsverfahrens zu
bemessende Dauer desselben.
Art. XXXIV. Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist,
und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu
diesem Behuf einen Civilkommissair, der, in Gemäßheit einer, nach den Be-
stimmungen der Bundesversammlung, von der beauftragten Regierung zu er-
theilenden besondern Instruktion, das Exekutionsverfahren unmittelbar leitet.
Wemnn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt die
Bundesversammlung, welche derselben den Civilkommissair zu ernennen hat.
Die beauftragte Regierung wird, während der Dauer des Erxekutionsverfah-
rens, die Bundesversammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhal-
ten, und sie, sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des
Geschäfts unterrichten.
Art. XXXV. Der Bund hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg,
Frieden, Bündnisse und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im zwei-
ten Artikel der Bundesakte ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe
aber diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur Erhaltung der Selbst-
ständigkeit und dußern Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und
Unverletzbarkeit der einzelnen Bundesstaaten aus.
Art. XXXVI. Da in dem eilften Artikel der Bundesakte alle Mit-
glieder des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland,
als jeden einzelnen Bundesstaat, gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen,
und sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen
zu garantiren, so kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt
werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben Maaße die Ge-
sammtheit des Bundes treffe.
Dagegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite
weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staa-
ten solche zuzufügen. Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine
von einem Mitgliede des Bundes ihm wiederfahrene Verletzung bei der Bun-
desversammlung Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden werden,
so liegt der Bundesversammlung ob, das Bundesglied, welches die Be-
schwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern,
und mit dieser Aufforderung, nach Befinden der Umstände, Maaßregeln, wo-
durch weitern friedestbrenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu
verbinden.
Art. XXXVII. Wenn ein Bundesstaat, bei einer zwischen ihm und
einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des Bun-
des anruft, so hat die Bundesversammlung den Ursprung solcher Irrung und
das wahre Sachverhältniß sorgfältig zu prüfen. Ergiebt sich aus dieser
Prüfung, daß dem Bundesstaate das Recht nicht zur Seite steht, so hat die
Bumdesversammlung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich abzumah-
nen, und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern, auch erforderlichen
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