Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

F. 3. 
Wenn die kleinen Kähne unter 20 Fuß bis d0 Fuß Länge ein- 
zeln oder in geringerer Zahl, als §. 2. festgesetzt worden, den Durchgang 
begehren, so ist ihnen solcher, gegen Emtrichtung des vollen Schleusenaufzug= 
Satzes, verstattet. 
Eben dies gilt vom Floßholz in Gängen unter loo Fuß lang und 
unter 12 Fuß breit. 
§. 4. 
Wenn in Schleusen, in welchen solches angeht, von den kleinen Käh- 
nen unter 20 bis vo Fuß Länge, mehrere, als die F. 2. angegebene Zahl, 
gleichzeitig durchschleusen, so wird von einem jeden, über diese Zahl, entrichtet: 
von einem Kahn unter 20 Fuß Länge 3 gr. 2 pf. 
oder nach dem 90o gr. Fuß. Zwoͤlf Groschen, 
von einem Kahn zwischen 20 und 25 Fuß Länge J gr. 
oder nach dem 9o gr. Fuß. Funfzehn Groschen, 
von einem Kahn zwischen 25 und 50 Fuß Länge 8 gr. 
oder nach dem go gr. Fuß Dreisig Groschen. 
. 5. 
Für das Kanalbefahren, ohne Schleusenberührung, wird nichts 
entrichtet. 
In Betreff der Uferbenutzung: 
*W¾* 
Ein Leinpfad= oder Trödelsteig-Geld wird nicht entrichtet. 
g. 
An Plotzgelder für Benutzung des am Kanal angelegten Schiffbau- 
platzes werden bezahlt: 
für ein neu erbautes Oderschiff, wenn es vom Stapel gelassen worden 
* Sechs Thaler, 
für ein dergleichen, wenn es auf dem Stapelplatz reparirt 
worden Drei Thaler, 
für ein neues Kanal-Fahrzeug von d0 bis 00 Fuß Länge Vier Thaler, 
für ein dergleichen, wenn es reparirt worden wei Thaler, 
für