F. 3.
Wenn die kleinen Kähne unter 20 Fuß bis d0 Fuß Länge ein-
zeln oder in geringerer Zahl, als §. 2. festgesetzt worden, den Durchgang
begehren, so ist ihnen solcher, gegen Emtrichtung des vollen Schleusenaufzug=
Satzes, verstattet.
Eben dies gilt vom Floßholz in Gängen unter loo Fuß lang und
unter 12 Fuß breit.
§. 4.
Wenn in Schleusen, in welchen solches angeht, von den kleinen Käh-
nen unter 20 bis vo Fuß Länge, mehrere, als die F. 2. angegebene Zahl,
gleichzeitig durchschleusen, so wird von einem jeden, über diese Zahl, entrichtet:
von einem Kahn unter 20 Fuß Länge 3 gr. 2 pf.
oder nach dem 90o gr. Fuß. Zwoͤlf Groschen,
von einem Kahn zwischen 20 und 25 Fuß Länge J gr.
oder nach dem 9o gr. Fuß. Funfzehn Groschen,
von einem Kahn zwischen 25 und 50 Fuß Länge 8 gr.
oder nach dem go gr. Fuß Dreisig Groschen.
. 5.
Für das Kanalbefahren, ohne Schleusenberührung, wird nichts
entrichtet.
In Betreff der Uferbenutzung:
*W¾*
Ein Leinpfad= oder Trödelsteig-Geld wird nicht entrichtet.
g.
An Plotzgelder für Benutzung des am Kanal angelegten Schiffbau-
platzes werden bezahlt:
für ein neu erbautes Oderschiff, wenn es vom Stapel gelassen worden
* Sechs Thaler,
für ein dergleichen, wenn es auf dem Stapelplatz reparirt
worden Drei Thaler,
für ein neues Kanal-Fahrzeug von d0 bis 00 Fuß Länge Vier Thaler,
für ein dergleichen, wenn es reparirt worden wei Thaler,
für