— 33 —
3) auf ein Reitpferd für jeden Lieutenant der Landwehrkavallerie, wenn
derselbe sich solches außer der Uebungszeit hält,
erstrecken und in Anwendung gebracht werden soll.
Berlin, den 5ten Januar 1820.
Friedrich Wilhelm.
An
die Ministerien des Innern, des Krieges
und der Finanzen.
(No. 586.) Deklaration des K. 155. der Joll= und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 2bsten
Mai 1818 rc. 2c., betresfend die Provokation auf rechtliches Gehör in Defrau=
dbations-Fdllen. De dato den 20sten Januar 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
Zur Lösung mehrerer Zweifel, welche sich über den Sinn und die An-
wendung des §. 155. der Zoll= und Verbrauchssteuer-Ordnung vom Lösten
Mai 1818., so wie des F. 93. der Ordnung zu dem Stenergesetz vom Sten
Februar 1819., ergeben haben, verordnen Wir, nach erfordertem Gutachten
Unseres Staatsraths, wie folge:
g. 1.
Wir erklaren hierdurch den §. 155. der Joll= und Verbrauchssteuer-
Ordnung vom 26sten Mai 1818., imgleichen den §. 93. der Ordnung zu dem
Steuergesetz vom Zten Februar 1819. dahin, daß die Befugnitß des Ange-
schuldigten, auf förmliches rechtliches Gehör und Erkenntniß anzutragen,
nicht blos während der von den Verwaltungs-Behörden geführten Untersu-
chung, sondern auch in den ersten zehen Tagen nach der Eröffnung des von
einer solchen Behörde abgefaßten Resoluts, Statt finden soll.
§. 2.
Die Befugniß der Verwaltungs-Behörden, in Steuersachen Strafresolute
abzufassen, soll hinfort auf diejenigen Fälle eingeschränkt seyn, in welchen
nach Vorschrift der Gesetze auf Geldstrafe oder Konfiskation zu erkennen ist.
Dagegen soll in allen Fällen, in welchen auf Gefängniß-, Zuchthaus= oder
Festungsstrafe unmittelbar nach Vorschrift der Gesetze zu erkennen ist, die
Untersuchung und die Abfassung des Erkenntnisses sogleich den ordentlichen
Gerichten überlassen werden.
K. 3.