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S. 3.
Wenn bei der Erekution eines Resoluts der Verwaltungs-Beheörden,
die Zahlungsunfahigkeit des Verurtheilten erhellet, so ist in den Rheinprovin=
zen nach Vorschrift des Art. 105. und 197. der Kriminal-Prozeßordnung und
des Art. 52. und 53. des Strafgesetzbuchs zu verfahren, in den übrigen Pro-
vinzen hingegen haben die Gerichte in diesem Fall durch ein Resolut, gegen
welches kein Rechtsmittel zulässig ist, die Verwandlung in Gefangnißfstrafe 2c.
vorzunehmen, ohne in die Beurtheilung der Sache selbst einzugehen.
S. 4.
Wenn bei wiederholten Steuervergehen neben der andern Strafe auch
die Untersagung des Gewerbes erfolgen muß; so wird diese jedesmal von der-
jenigen Behörde ausgesprochen, welcher nach dem F. 2. des gegenwaärtigen
Gesetzes die Festsetzung der andern Strafe zusteht.
So geschehen Berlin, den 20sten Januar 1820.
(L. S) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 587.) Dekklaration der Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung, wegen Berich-
tigung der während des Konkurses laufenden Hypothekenzinsen aus der
Immobiliarmasse. Vom 20sten Januar 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Da bei den Gerichten Zweifel darüber Statt finden, wie die Vor-
schriften der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Tit. 50. §F. 152. und
477b mit den 9§F. 503. 512. und 513. wegen Berichtigung der laufenden
Hypothekenzinsen im Falle eines Konkurses, zu vereinigen seyen und daraus
auch schon eine abweichende Praxis sich gebildet hat, welche eine authentische
Deklaration nöthig macht; so wollen Wir diese, nach eingeholtem Gutachten
Unseres Staatsraths, dahin hiermit ertheilen:
I. Der