Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

—  56  —

Geordnete  hier  ebenfalls;  doch  sind  die  Aeltesien  noch  außerdem  berechtigt,
das  nachlässige  Mitglied  schon  bei  dem  ersten  Straffalle,  seines  Amtes  zu
entsetzen.

§.  65.  In  Beziehung  auf  beide  vorhergehende  F.  C.  bleibt  jedoch  dem,
der  die  Strafe  erleiden  soll,  der  Rekurs  vorbehalten;  auch  steht  es  den  Aeltesten
  frei,  zu  jeder  Zeit  die  ergangenen  Strafbestimmungen  zu  mildern  oder
gänzlich  wieder  aufzuheben.

IX.  Abschnit  t.

Von  der  Suspension  und  dem  Verluste  der
Mitgliedschaft.

&#  66.  Die  Rechte  der  Mitgliedschaft  der  Korporation  sind  unterbrochen,
  wenn  das  Mitglied  unter  Kuratel  gestellt  wird,  sich  für  zahlungsunfähig
  erklärt,  oder  in  eine  kriminelle  Untersuchung  füällt.

§.  67.  Die  Wirkung  dieser  Suspension  haftet  nur  auf  der  Person  des
Suspendirten  und  nicht  auf  dem  Gewerbe.  Der  Suspendirte  kann#
persönlich  keine  Geschäfte  vollziehen,  welche  die  Rechte  der  Mitgliedschaft
voraussetzen,  er  kann  überhaupt  diese  Rechte  nicht  ausüben,  darf  den
Versammlungen  der  Korporation  nicht  beiwohnen  und  ist  weder  stimm=  noch
wahlfähig.  Die  Handlungsgeschäfte  können  indessen  durch  einen  persdnlich
fähigen  Disponenten  während  der  Dauer  der  Suspension  fortgesetzt  betrieben
  werden.

§.  08.  Die  Suspension  wird  aufgehoben

a)  durch  die  Aufhebung  der  Kuratel,
b)  durch  vollsiändige  Abfindung  mit  den  Gläubigern,  sey  es  durch
Zahlung  oder  Erlaß  oder  Befristung,
P)  durch  vollständige  Freisprechung  von  der  Criminal-Beschuldigung.
§.  09.  Eine  Lossprechung  auf  weiteren  Beweis  bewirkt  dagegen  die
Aufhebung  der  Suspension  an  sich  nicht,  vielmehr  entscheiden  die  Aeltesten,
ob  die  Suspension  aufhören  könne,  ohne  den  Ruf  der  Korporation  zu  gefährden,
  oder,  ob  sie  bloß  fortgesetzt  werden  müsse,  oder,  ob  der  haftende  Verdacht
  so  dringend  oder  so  erniedrigender  Art  sey,  daß  die  gänzliche  Ausschließung
erfolgen  müsse.  Die  Aeltesten  sind  in  dieser  Hinsicht  berechtigt,  die  Gerichte
um  die  Mittheilung  des  erfolgten  Erkenntnisses  zu  ersuchen.

&.  70.  Die  Rechte  der  Mitgliedschaft  und  die  kaufmännischen  Rechte

gehen  verloren
a)  durch