Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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a) durch den Tod, 
h) durch freiwillige Entsagung, welche jedoch den Aeltesten in glaubhafter 
Form angezeigt werden muß, 
c) durch einen Beschluß der Letzteren. 
F. 71. Die Aeltesten sind verpflichtet, die Ausschließung eines 
Mitgliedes aus der Korporation durch einen Beschluß auszusprechen, wenn dasselbe 
a) fuͤr einen muthwilligen oder gar betruͤgerischen Bankeruttirer durch 
rechtskraͤftiges Urtheil erklaͤrt, 
b) wenn dasselbe eines Meineides, Verfaͤlschung oͤffentlicher Papiere, 
Privat-Urkunden oder Unterschriften, der absichtlichen Verbreitung 
falscher Muͤnzen, oder sonst eines qualificirten Betruges über- 
wiesen ist: 
c) wenn auch wegen anderer Verbrechen auf Zuchthaus- oder Festungs- 
strafe oder gar koͤrperliche Zuͤchtigung gegen dasselbe rechtskraͤftig er- 
kannt ist; 
wenn dasselbe das Stadtbuͤrgerrecht verliert, dies mag nun durch 
Entsagung, Entfernung, durch rechtskraͤftiges Erkenntniß, oder durch 
einen Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung erfolgen; 
Te) wenn durch ein richterliches rechtskräftiges Erbenntniß der Verlust der 
kaufmännischen Rechte festgesetzt wird; 
1) wenn ein Mitglied wegen böslicher Defraudation landesherrlicher Gefälle 
zum zweitenmale durch ein förmliches Erkenntniß verurtheilt worden ist; 
6 wenn ein Mitglied der Uebertretung gegen die Wuchergesetze überführt 
und deshalb bestraft worden ist. 
#. 72. Dagegen bleibt es den Aeltesten überlassen, den von 
ihnen wohl zu erwägenden Umständen nach, entweder die Ausschließung 
oder die Suspension oder auch die unbeschraänkte Beibehaltung in der Korpo- 
ration zu beschließen: 
a) in den im F. 69. angeführten Fällen; 
b) wenn bei einer Criminal-Untersuchung in Fällen, die nicht zu dem F. 71. 
a. und b. dieses Abschnitts gehören, bloß auf Geld= oder Gefängniß- 
strafe erkannt worden ist; 
c) wenn die nach K. 71. dieses Abschnitts rechtskräftig erkannte Strafe im 
Wege der Gnade erlassen, oder in Geld= oder in bloße Gefängniß- 
strafe verwandelt worden ist. 
Die Ansicht, welche die Aeltesten hierbei leiten muß, ist zunachst die 
Erhaltung der Ehre und des unbescholtenen Rufes der Korporation im 
Mublico und auf auswärtigen Handeleplätzen. 
d) Eben 
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