Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

XI. Abschnitt. 
Von der Ausübung der Befugniß des Rekurses und der 
Aufsicht über die Korporation. 
§. 70. In den Fällen, wo einem Mitgliede der kaufmännischen 
Korporation, das eine Strafe erleiden soll, das Recht des Rekurses ein- 
gerdumt ist, muß dasselbe binnen 10 Tagen nach dem Empfange des Be- 
scheides, seine Beschwerde bei der höhern Instanz anbringen, wenn es von 
der Befugniß, Remedur nachzusuchen, Gebrauch machen will. Geschieht 
dieses ordnungsmäßig, so muß vor der Anwendung der Strafmaaßregel die 
Entscheidung der vorgeordneten Instanzen abgewartet werden, im entgegen- 
gesetzten Falle aber ist mit der Exekution vorzugehen. 
§. 77. Der hiesige Magistrat soll die der Korporation zunächst vor- 
gesetzte Behörde seyn, und als solche unter der hiesigen Regierung und 
dem Ministerium für Handel und Gewerbe stehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Statut, welchem Wir hierdurch Gesetzes- 
kraft verleihen und über welches Wir fest und unverbrüchlich gehalten wissen 
wollen, durch Unsere eigenhäándige Unterschrift und unter Beifügung Unseres 
großen Koöniglichen Insiegels vollzogen. 
Gegeben Berlin, den 2ten März 1820. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bülow. 
  
(No. 595.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5ten März 1820. wegen der Bewasfnung der 
auf einjährige Dienstzeit eintretenden Freiwilligen. 
J% bestimme hierdurch: daß die auf einjahrige Dienstzeit eintretenden Frei- 
willigen hinführo nicht mehr gehalten seyn sollen, sich Waffen und Lederzeug- 
stücke aus eignen Mitteln zu beschaffen, sondern daß ihnen dieselben aus den 
Vorräthen, mit der Bedingung gegeben werden, sie nach vollendeter Dienst- 
zeit in einem völlig brauchbaren Zustande zurückzuliefern. Dagegen fallen 
diese Freiwilligen bei der Geld= und Brodverpflegung aus und erhalten fer- 
nerhin
	        
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