Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Ich, der unterzeichnete Kömiglich -Preußische Standesherr, gelobe und 
verspreche hiermit für mich und alle meine Nachfolger, daß ich Seiner 
Königlichen Majestatt 2c. 2c. und Allerhöchsidero Nachfolgern in der Re- 
gierung von wegen meiner Person und meiner inländischen standesherr- 
lichen Besitzungen und Gerechtsame, als meinem rechtmäßigen Ober- 
haupte (Souverain) alle schuldige Treue, Ehrerbietung und Gehorsam 
unverbrüchlich leisten, auch nach meinen Kräften alles dasjenige thun 
oder lassen will, was zur Abwendung Allerhöchstdero Schadens, oder 
zur Beförderung Allerhöchsidero Nutzens dienen kann. 
So wahr mir Gott helfe u. s. w. 
Urkundlich meiner eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Siegels. 
In vorstehender Art ist auch die Huldigung von denjenigen Standes- 
herren nachzuholen, welche sie noch nicht geleistet haben. 
&. 4. Zu gehbriger Ablegung der Lehnspflicht in allen Veränderungs= ttuuafter 
fällen, wo es sich gebührt, sind die Standesherren auch fortan in so weit kehnm#lcht, 
verpflichtet, als sie noch zu Uns in Lehnsverhültnissen stehen. 
5. 5. Die Standesherren sind sowohl für sich und ihre Familien, als Unterwer- 
auch bei Ausübung aller ihnen zustehenden Gerechtsame den allgemeinen Lan- vt L" 
desgesetzen unterworfen. seb-. 
g. 6. Die Standesherren und die ebenbürtigen Mitglieder ihrer Fami- 
lien sind berechtigt, die vor Auflösung der deutschen Reichsverbindung inne- 
gehabten Titel und Wappen zu führen, jedoch mit Hinweglassung solcher 
Worte und Symbole, durch welche einzig ihr Verhältniß zu dem deutschen 
Reiche oder ihre vormalige Eigenschaft reichsständischer oder reichsunmittel- 
barer regierender Landesherrn, bezeichnet ward. 
#. 7. In Absicht auf das Kanzleizeremoniel, wird aus Unserm Kabi- 1cah 
net, den Standesherren von Fürstlichen und Gräflichen Häusern, das Ehren- 
wort: Herr (Herzog, Furst, Graf) oder Frau (Herzogin, Fürstin, Gräfin) 
gegeben und von allen Landesbehörden ist sämmtlichen Standesherren und 
den Mitgliedern ihrer Familien in den an sie ergehenden amtlichen Ausferti- 
gungen, die ihrer Geburt angemessene Kourtoisie (Durchlaucht, Hochgebohren) 
zu ertheilen. 
Außerdem sollen denselben bei allen feierlichen Gelegenheiten, diejeni- 
gen Vorzüge zu Theil werden, welche ihrem bevorrechteten Standesverhült= 
nisse angemessen sind. 
X. 8. Den, die Standesherrlichkeit ausübenden Hauptern standesherr- 
licher Familien von Fürstlichen oder Gräflichen Hausern, so auch den, die 
Standesherrlichkeit verwaltenden mütterlichen oder agnatischen Hauptvormün- 
dern oder Administratoren, bleibt unbenommen, in ihren Kanzleischreiben, 
Vollmachten und andern offenen Erklérungen, wenn, solche nicht an t 
of- 
Uiel und 
Wappen.
	        
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