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Wohnsitz gewählt hatte (K. 15.), ohne Ruͤcksicht auf auslaͤndischen Guͤ-
terbesitz und etwanige Bevormundung.
Das vormundschaftliche Patent wird von dem Justizministerium aus-
gefertiget und von Uns vollzogen. Die Grundsaͤtze der Bevormundung,
der vormundschaftlichen Verwaltung und der Aufsicht uͤber diese, sind
zuvoͤrderst aus den noch bestehenden oder kuͤnftig unter Unserer Genehmi-
gung zu errichtenden Familienvertraͤgen, auch aus dem nachzuweisenden
Familienherkommen, in deren Ermangelung aber, aus den Landesge-
setzen zu schbpfen.
Wo von Obrigkeitswegen die Ernennung eines Vormunds geschehen
muß, erfolgt dieselbe von Uns unmittelbar auf den Antrag des Justiz=
ministers. ·
b) In Faͤllen einer Erbvertheilung unter Mitgliedern der standesherrlichen
Familie, bleibt die Auseinandersetzung, so lange deshalb kein Rechtsstreit
entsteht, dem Haupt der Familie vorbehalten. Die Versiegelung, wo
solche noͤthig ist, geschieht in der Standesherrschaft von ihrer naͤchsten
Gerichtsbehoͤrde, außerhalb derselben von derjenigen des Orts, welche
nach den Gesetzen dazu befugt ist. Die Entsiegelung und Inventur ge-
hoͤrt uͤberall vor diejenige Gerichtsbehoͤrde, welche das Familienhaupt
dazu erwaͤhlt.
c) In allen Gegenstaͤnden der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die
Landesgesetze die Wahl der gerichtlichen Behoͤrde den Interessenten nicht
uͤberlassen, ist in Beziehung auf die Standesherren und deren Familien
dasjenige Oberlandesgericht kompetent, vor welches die Sache nach den
Landesgesetzen gehoͤrt.
d) Die standesherrlichen Besitzungen werden in das Hypothekenbuch des
Oberlandesgerichts eingetragen, unter welchem sie gelegen sind.
g. 20. In Polizeisachen sind die Standesherren und die Mitglieder unterord-
ihrer Familien verpflichtet, während ihres Aufenthalts innerhalb ihres stan= zängta Volt-
desherrlichen Bezirks nur nach den Anordnungen der Provinzialregierung, bei
einem Aufenthalte außerhalb desselben aber auch nach den Anordnungen der
Polizeibehörde des Orts sich zu richten.
#. 21. Nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung, sollen m.
nicht nur die noch bestehenden Familienverträge der standesherrlichen Häuser See
aufrecht erhalten werden, sondern es soll auch diesen die Befugniß zustehen,
fernerhin Verfügungen über ihre Familienverhältnisse und Güter zu treffen.
Jene Familienverträge und diese Verfügungen bedürfen jedoch, ehe sie eine
vor den Gerichten verbindliche Kraft erhalten, Unsere Genehmigung, welche
Wir ihnen, auf vorhergegangene Begutachtung der Provinzialregierung m
na