Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Beschlüsse. 
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K. 52. Bei der Berathschlagung bestimmt er unker Mehrern, die das 
Wort fordern, die Reihefolge, erklärt die Berathschlagung zum Stimmensam- 
meln für geschlossen und spricht den Beschluß aus. 
§. §3. Bei Gleichheit der Stimmen gilt die Meinung, für welche er 
geslimmt hat. Außerdem hat er, gleich jedem andern Mitgliede, nur eine Stimme, 
und muß sich dem Beschlusse der Mehrheit unterwerfen. 
#. 5Es ist der Obrigkeit verantwortlich, daß keine den Landesgesetzen 
und diesem Statute entgegensiehenden Beschlüsse in den Versammlungen der Vor- 
steher gefaßt werden. Geschieht es, so muß er solche unverzüglich dein Magistrat 
zur weitern Anzeige an die betreffende Königliche Behörde, oder in dringenden 
Fällen gleichzeilig auch dieser anzeigen. 
#K 5. Die Verhandlungen der Vorsieher in ihren Versammlungen und 
ihre Beschlüsse werden protokollirk. 
# 0. Der Oberorsteher und die anwesenden Mitglieder wvollziehen die 
Beschlüsse durch ihre Unterschriften. Im Briefwechsel, bei Urkunden, und allen 
übrigen Ausfertigungen, also auch denjenigen, welche sich auf die Beschlüsse der 
Generalversammlung, . 10., gründen, ist die Unterschrift des Obervorstehers, 
und zweier Vorsteher zureichend. 
K 57. Der Ober-Vorsieher empfängt und eröffnet die eingehenden, 
und sorgt für den Abgang der ausgefertigten Sachen. 
§. 58. Die Vorsteher führen ein Siegel mit dem Zeichen eines segel#- 
den Schiffes und der Umschrift: 
„Die Vorsteher der Kaufmannschaft zu Stektin,“ 
womit sie alle Ausfertigung vollgültig beglaubigen. 
H. 59. Die Vorsteher führen die Rolle der zu der Korporalion der 
Kaufmannschaft gehörigen Mitglieder. Eintragungen und Loschungen können 
nicht anders als auf ihren Beschluß vollzogen werden. 
Die Eingetragenen und Gelöschten erhalten darüber von den Worstehern 
schriftliche Bescheinigungen unter deren Siegel. ç 
. 60. Die Vorsieher machen die Namen der in die Rolle eingetrags- 
nen und daraus geloschten Kaufleute durch Aushang an der Berse bekannt, und 
theilen zu Anfang eines jeden Jahres eine berichtigte Lilte der jedesmaligen 
Mitglieder der Korporation dem Ober-Landesgericht, der Regierung, dem Sce- 
und Hamdelsgericht, der drllichen Polizei-Behörde und dem Magistrate mit. 
#. OI. Sie wöählen die für ihre Geschäfte erfon rderlichen Beamten, kon- 
trahiren mit denselben über deren Geschäfte und die Dauer des Olenstes, so wie 
über deren Gehalt, ertheilen ihnen die erforderlichen Instruktionen, und sunen 
die eidliche Verpflichtung derjenigen, bei welchen sie fuͤr noͤthig crachtet wird, 
bei dem Magistrate nach. 
K. 62.
	        
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