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Protokolls, darf der Syndikus in die Regisier eintragen. Einseitig darf er keinen
Vermerk machen. In eben der Art wird die Pfandbmefstilgung nachgetragen.
§. 1356. Bei eigener Vertretung muß der Syndiküs diese Register mit der
größten Genauigkeit führen, und sie unter keinen Umständen aus der Hand geben.
F. Vom Rendanten und den übrigen Beamten.
## 136. Der Rendank muß alle Gelder nach der von der Departements-Direk-
tion zu erhaltenden Dienstanweisung annehmen, auszahlen, buchen und belägen.
Er besorgt die Einnahme und Ausgabe der Zinsen, nimmt auf Anweisung der
Direktion alle abzulösende Pfandbriefe oder ähnliche Dokumente in Empfang und ver-
fährt damirt, wie bei der Einnahme und Ausgabe der baaren Gelder.
Ueber Einnahme und Ausgabe muß er ein richtiges Journal führen, seine Kas-
senbücher, Registratur und Rechnungen jederzeit in gehöriger Ordnung halten, und
sich in Allem nach der ihm zu ertheilenden Dienstanweisung richten.
#. 137. Sein Amt istihm lebenskänglich verliehen; nur durch eigene Emsagung
oder durch Urtheil und Recht kann er entfernt werden.
Er muß eine von der Provinzial-Direktion zu bestimmende Kaution in baarem
Gelde oder in Pandbriefen machen.
36. Er wird von dem Direktor vorgeschlagen, durch die Mehrheit der
Stimmen im Kollegium angenommen, und durch dasselbe vereidet. Sobald es der
Fonds der Landschaft erlaubt, foll bei der Kasse noch ein Kontrolleur angestellt werden.
. 730. Bei der Registratur, Kanzlei und Kalkulatur werden so viel Beamte
angestellt, als nach dem Ermessen des Provinzial-Kollegiums zur ordnungsmäßigen
Betreibung der Geschäfte erforderlich sind.
§. 140. Jeder bearbeitet zwar besonders das ihm angewiesene Fach, muß
sich aber auch zu andern landschaftlichen Geschäfren von der Direktion gebrauchen kassen,
and Alles was ihm aufgetragen wird, mit Ordnung, Fleiß und Treue ausführen.
§. IAI. Die Landschafts-Direktion hat ihre Befahigung zu prüfen; ihre
Aemter sind lebenslänglich, wenn sse nicht wegen pflichtwidrigen Betragens entfernt
werden. (C. 102.) Der Direktor bringt sie in Vorschlag, und die Mehrheit der Stim-
men im Kollegium entscheidet ihre Ansiellung; sse werden von dem Direktor vereidet
und erhalten ihre Bestallung von dem gesainmten Kollegium.
§#. 142. Der ebenfalls noch anzusiellende Bote besorgt die Reinigung und
Heitzung der Zimmer und die Aufwarkung bei den Sitzungen, trägt und holt Briefe,
Paqucte und Geld von der Post, und muß sich bei dringenden Angelegenheiten auch zu
Verschickungen brauchen lassen.
. 143. Er erhält seine Bestallung auf den Borschlag des Direktors vom
Kollegium, und behält sein Amt so lange als er es verwalten kann, und sich dessen
durch ein pflichtwidriges Betragen nicht unwerrh macht. Der Direktor wird ihn
vereiden.
Sie-