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nach der Oertlichkeit zu erwartenden Anwuchs und die dazu erforderliche Zeit
durch Sachverständige zu ermitteln.
. 126. Hat aber der Eigenthümer den Mangel durch seine Schuld
verursacht, so kann auch in Rücksicht der Zeit, die zum Anwuchs der anzu-
pflanzenden Holzart erforderlich ist, nichts gekürzt werden.
. 127. Die Entschädigung für eine Holzberechtigung ist, wenn der
Belastete auf die Ablösung anträgt, der Regel nach in Land, mit Anrechnung
der darauf befindlichen Holzbestände, zu leisten, wenn solches zu einer forst-
mäßigen Holzbenutzung, oder zur vortheilhaften Benutzung als Acker oder
Wiese geeigner ist. Außer diesen Fällen, und überhaupt in den Fällen des
K. 77. ist der Berechtigte sie in Rente anzunehmen verpflichtet.
#K. 128. Das Recht, vermöge dessen die Besitzer von Aeckern, Wie-
sen und zur Forst nicht gehörigen Weiderevieren verbunden sind, das auf ih-
ren Grundstücken aufschlagende Holz, oder gewisse Arten desselben bis zur
Haubarkeit fortwachsen, und von einem Dritten benutzen zu lassen, ist auf
Ein Prozent des Werths der zur Zeit der Auseinandersetzung vorhandenen
Holzbestände abzuschätzen, und wird durch dessen Erlegung abgelsset.
§&. 120. Außer dieser Abfindung erhält der Berechtigte den vorhande-
nen Holzbestand entweder in Natur durch Wegnahme oder durch Empfang des
tarmäßigen Wertho desselben. Welche von beiden Absindungen Statt finden
soll, bestimmt, imm Mangel einer Einigung, die Auseinandersetzungebehörde,
nach der vorzüglichen Nützlichkeit der einen oder der andern.
. 130. Neben dieser Entschädigung (S. 128 und 1290.) ist der Be-
rechtigte nicht noch eine besondere Entschädigung für die ihm elwa zustehende
Mastnutzung zu fordern befugt; stand aber dem Belasteten die Mastnutzung
zu, so muß er sich deren Betrag von seiner Entschädigung kürzen lassen.
§. 131. Bei der Ausmittelung der Entschädigung der Weideberechtig-
ten in bestandenen Forsten kann die Weide nie höher abgeschätzt werden, als bei
dem Holzbestande zur Zeit der Auseinandersetzung darin befindlich i#Kt.
. 132. Ist die Forst schlecht bestanden, so kann der Regel nach nur
diejenige Weidenutzung abgeschätzt werden, welche bei einem mittelmäßigen
Bestande der Forst Statt gefunden haben würde.
#. 133. Hat aber der Eigenthümer durch Verträge, Verjährung oder
Judikate die Befugniß, die Forstkultur bis zu dem Maaße des mittelmäßi-
gen Holzbestandes zu treiben, verloren, so muß die Abschätzung nach dem Zu-
stande zur Zeit der Theilung geschehen. ·
H.134.VondernachdenGrundsätzcndek55.131.undss.ausgemit-
telten Weide muß ein verhaͤltnißmaͤßiger Theil fuͤr den Holzberechtigten in Ruͤck-
sicht der, nach den Grundsaͤtzen der Forstkultur, oder nach seiner beschraͤnkten
Jahrgang 1821. L Befug-