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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
——. Jo. 8. 5
(No. 053.) Gesetz wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls. Vom 7ten
Juni 1821.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. 1.
Die bisherigen Gesetze wider die Holzdiebstaͤhle haben theils wegen ihrer
Verschiedenheit und Unbestimmtheit, theils auch wegen des in Anwendung ge-
brachten gewoͤhnlichen gerichtlichen Verfahrens, welches weder mit der Natur
noch mit der großen Menge der zur Untersuchung kommenden Vergehen dieser
Art in angemessener Beziehung steht, die beabsichtigte Wirkung nicht erreicht.
Um von dieser Seite die neuerlich zur Befoͤrderung eines regelmaͤßigen Forst-
haushalts, und zur Sicherung eines nachhaltigen Ertrages der Forsten getrof-
fenen Anordnungen zu ergänzen, verordnen Wir daher, nach erfordertem Gut-
achten Unsers Staatsraths, für den gesammten Umfang Unserer Monarchie,
auch diejenigen Provinzen und Landestheile nicht ausgenommen, in welchen
das Allgemeine Landrecht noch keine gesetzliche Kraft hat, mit Aufhebung aller
früheren, über diesen Gegenstand ergangenen Bestimmungen, sowohl über-
haupt, als auch der in den Forstordnungen deshalb enthaltenen Vorschriften
insonderheit, wie folgt:
g. 1
Die Strafe des einfachen, mit keinen erschwerenden Umständen beglei-
teten Holzdiebstahls besteht, neben dem Ersatz des taxmaͤßigen Werths des
entwendeten Holzes und neben den Pfandgeldern, wo solche observanzmaͤßig
hergebracht sind, in der Erlegung des vierfachen Betrages jenes Werths,
welcher dem Waldeigenthümer anheim fllt.
g. 2.
Wenn der Diebstahl zur Nachtzeit veruͤbt worden ist, tritt die Strafe
des sechsfachen Werths ein.
Jahrgang 1821. O K. 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 2 8sten Juni 1821.)