Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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h. 9. 
Es soll dazu bei jedem Gericht ein fester, zu bestimmten Zeiten wieder- 
kehrender Gerichtstag ein für allemal bestimmt, und solcher öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
§. 10. 
Bei den in kollegialischer Form bestehenden Gerichten soll zur Abhaltung 
bieser Gerichtstage und zur Aburtelung der auf denselben vorkommenden Holz- 
diebstähle, ein Abgeordneter des Gerichts als Forstrichter bestellt, und diesem 
ein Gerichtsschreiber beigegeben werden. 
. II. 
An diesen Gerichtstagen uͤbergeben die auf Unsern Forsten angestellten 
verwaltenden Forstbedienten dem Gericht ein zwiefaches Verzeichniß saͤmmtlicher, 
in ihren Revieren vorgefallenen Holzdiebstähle, welches in tabellarischer Forr# 
und fortlaufenden Nummern, die Anzeige 
1) des Namens, Gewerbes und des Wohn= und Aufenthaltsorts des Ent- 
wenders; 
2) des Gegenstandes und dessen tarmäßigen Werths; 
3) der näheren Umstände, als der Zeit und des Orts der Entwendung und 
Ertappung; ob die Entwendung zum erstenmale oder wiederholt und bei 
Njachtzeit verübt; ob sie mit Gewalt und Widersetzlichkeit bei der Betref- 
fung verbunden sey 2c 
4) der Zeugen und sonstigen etwanigen Beweismittel, falls der Forstbeamte 
die Entwendung nicht felbst ausgemittelt hat, und der etwg abgepfänderen 
Sachen, und » 
5)einebcsondereKolonnezudemweitekhin(5.13.26.und33.)bemerkten 
Zwecke, 
enthalten muß. Dies Verzeichniß kann entweder von dem Oberfoͤrster oder dem 
Unterfoͤrster aufgestellt, muͤß aber im ersten Falle von dem Unterfoͤrster, welcher 
den Holzdiebstahl entdeckt hat, mit unterschrieben werden. 
. 12. 
Ein Exemplar dieses Verzeichnisses bleibt bei dem Gerichtsprotokoll, und 
das andk#re Eremplar wird den Forstbeamten, sobald der Richter in selbigem die 
fünfte Kolonne ausgefullt hat (J. 26.), zurückgegeben. 
§S. 13. 
Auf den Grund dieses Verzeichnisses muß das Gericht, und bei den Poli- 
zeigerichten in den westlichen Prooinzen das öffentliche Ministerium, die Ange- 
schuldigten zu dem nächsten Gerichtstage durch den Gerichtsdiener oder Gerichts- 
vollzieher miltelst eines den Vorzuladenden einzühändigenden abschriftlichen Aus- 
zuges, aus dem tabellarischen Verzeichniß vorfordern lassen. Der Gerichtödiener 
O 2 oder
	        
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