Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Die etwanige Remuneration derselben ist aber Sache dessen, der die Vertre- 
tung nachgesucht hat. 
§. 45. Dagegen soll es den Vereinen überall freislehen, zu den Büreau- 
geschäften des Schauamts, namentlich zur Bearbeitung der schriftlichen Ausferti= 
gungen und Rechnungssachen, einen eigenen Beamten, der kein Mitglied des Ver- 
eins ist, anzustellen und zu besolden. 
9. 46. Fuͤr jedes zur Schau gebrachte Stück Waare soll ein gewisses 
Schau= und Stempelgeld, als Gebühr für die Besichtigung und Beglaubigung, 
bezahlt werden. 
§. 47. Dasselbe soll jedoch auf das Mäßigste, und nur um ein Weniges 
bhöher angesetzt werden, als erforderlich ist, um die nothwendigsten Kosten des 
Schau-Instituts jedes Orts zu bestreiten. 
Der Ueberschuß soll zur Deckung auf nicht vorher gesehene Fülle dienen. 
S. 48. Die Schau= und Stempelmeister dürfen kein Stück Waare, wel- 
ches ihnen selbst oder nahen Verwandten gehört, befichtigen und bezeichnen, son- 
dern mässen dies den beiden andern ihrer anwesenden Amtsgenossen überlassen. 
Sie können sich hierbei um so weniger mit der Unwiffenheit entschuldigen, 
da die Stücke mehrentheils, insonderheit bei dem Hauptartikel, dem Tuch, mit 
dem Namen des Eigenthümers bezeichnet zu seyn pflegen. 
#§#. 40. Schau= und Stempelmeister, die ihr Anm nachlässig, eoder nach 
Ansehen der Person, wenn gleich sonst ohne Eigennutz, verwalten, sind in jedem 
Falle, auf Verlangen des Beschädigken, zum Schadensersatze verpflichtet. 
Wer aber überwiesen wird, während des Jahres seiner Amtsverwaltung, 
die Schaustunden ohne Anzeige und zulängliche Entschuldigung dreimal versäumt, 
oder aus Unaufmerksamkeit oder Nachsicht bei der Schau, sich dreimal der Moglich- 
keit eines Anspruchs auf Entschädigung ausgesetzt zu haben, soll als einer, welcher 
den Zweck des Vereins nicht achtet, angesehen und von der Mitgliedschaft ausge- 
schlossen werden. G. 21.) 
#§## #. Die Strafen betrügerischer Waaren-Verfertigung oder Bezeichnung 
sind bereits im Allgemeinen Landrecht Th. II. Titel 20. folgendermaßen felsigesetzt: 
S. 1442. Wer die zum Verkauf bestimmten Lebensmittel oder andere Waaren 
mit fremden Materialien vermengt oder versetzt, um dadurch ihr 
Maaß und Gewicht, oder ihre scheinbare Güte, betrüglicherweise zu 
vermehren, gegen den wird die Strafe des qualifizirten Betruges um 
die Hälfte geschärft. 
K. 1445. Desgleichen gegen diejenigen, welche mit Jeichen oder Proben, die 
nur für Waaren von gewisser Art oder Güte bestimmt sind, Waaren 
von schlechterer Art oder Güte betrüglicherweise bezeichnen. 
Jahrgang 1823. B F. 1446.
	        
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