Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

[o. 876.) Allerhoͤchste Kablnetorder, betreffend die mit Bestallungen bet franzoͤsischen 
Reglerung noch versehenen Posthalter (maitres do Poste) In den Rhein- 
Provlazen. Vom 27 ten Juni 1824, 
A## Ihre zur Beseitigung der Hindernisse einer regelmäßigen Poslverwaltung in 
den Rheinprovinzen gemachten Anträge, eröffne Ich Ihnen, in Bezug auf das 
Verhältniß der vormaligen französischen Posthalter zum Staate, daß Meine Zu- 
sicherung im Besitznahme-Patent vom öten April 1815., den vorgefundenen 
Beamten keine größere Begünsligung hat ertheilen wollen, äls mit ihrer Stelle un- 
ter der frühern Regierung, es sey auf den Grund ihrer Bestallung, oder nach In- 
halt der Gesetze, verbunden war. Da nun die mit französischen Bestallungen ver- 
sehenen Posthalter in den Rheinprovinzen nach der zurückgehenden Anlage aus- 
drücklich verpflichtet sind, sich allen Anordnungen der Postverwaltung zu unter- 
werfen, und da sie von der französischen Regierung ohne alle Entschadigung ent- 
lassen werden konnten und entlassen wurden, wenn sie es ihrem Privat-Interesse 
nicht vortheilhaft fanden, eine von der Postverwaltung getroffene Einrichtung aus- 
zuführen, so können dergleichen Bestallungen und die Zusicherung im Patente vom 
Sten April 1815. Sie nicht hindern, auch in den Rheinprovinzen diejenigen 
Maaßregeln der Posiverwaltung auszuführen, welche Sie in den übrigen Provin- 
zen der Monarchie getroffen haben, oder zu treffen durch Ihre Amtswirksamkeit 
berechtigt sind, mithin auch die Posthalter daselbst in dasselbe Verhältniß zur 
Posloerwaltung treten zu lassen, in welchem sie in den übrigen Theilen der Mo- 
narchie stehen. Was Ihre übrigen Anträge betriffk, so überlasse Ich Ihnen 
hierin, und insbesondere rücksichtlich der mit den Unternehmern des Fuhrwesens 
zu schließenden Kontrakte, so wie des Abtrags der Posihalter von dem Extrapost-, 
Kurier-und Estafekten-Verdienste à 2“ Silbergroschen vom Thaler, unter Kon- 
kurrenz der Generalkontrolle, so weit solche verfassungsmäaßig eintreten muß, Ih- 
ren administrativen Befugnissen und den bestehenden Gesetzen gemäß, zu verfahren. 
Berlin, den 27ien Juni 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den General-Posimeister von Nagler. 
 
	        
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