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Gesetz-Sammlung
« fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
Mo. 11. —
No. 1017.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner
« aͤltestregierenden Herzoglichen Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg, wegen
Anschließung des unteren Herzogthums Bernburg an das Preußische indirekte
Steuersystem. Vom 17ten Juni 1826.
N. Seine Majestät der König von Preußen und Seine dltestregierende
Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg durch die, in Folge der Verträge
vom 10ten Oktober 1823. Statt gefundene, Anschließung des oberen Herzog-
thums Bernburg und des Amtes Mühlingen an das Preußische indirekte Sceuer-
system die Ueberzeugung gewonnen haben, daß der dadurch beabsichtigte Zweck
einer Belebung des gegenseitigen Verkehrs und der festeren Begründung der
freundnachbarlichen Verhältnisse erreicht worden ist; so haben Allerhöchst= und
Höchstdieselben beschlossen, jene vertragsmaßigen Bestimmungen auch auf das
untere Herzogthum Bernburg in Anwendung zu bringen, und darüber durch
Ihre beiderseitigen Bevollmachtigten, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen durch Allerhöchst Ihren Kam-
merherrn und Geheimen Legationsrath von Bülow, Ritter des rothen
Adler-Ordens 3ter, des Polnischen St. Stanislaus-Ordens 2ter, des
Russischen St. Wladimir-Ordens 4ter Klasse und Komthur des Sachsen-
Weimarschen Haus-Ordens vom weißen Falken, und
Seine cltestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg
durch Höchst Ihren Geheimen Rath und Regierungs-Präsidenten, Frei-
herrn von Salmuth, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-
Ordens 2ter Klasse,
nachfolgende Uebereinkunft verabreden und, unter Vorbehalt der Genehmigung,
abschließen lassen.
Artikel 1.
Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg erkláren sich, unbe-
schadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, bereit, mit dem unteren Herzog-
thume Bernburg dem Preußischen indirekten Steuersysteme beizutreten, wie
Jahrgang 1326. No. 11. — (No. 1017 — 1018.) N solches
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten August 1826.)