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solches durch das Gesetz vom 26sten Mai 1818. und durch die seitdem erlasse-
nen Bestimmungen und Erhebungsrollen festgesetzt worden ist, oder kuͤnftig noch
durch gesetzliche Deklarationen und Erhebungsrollen weiter bestimmt werden wird.
Die Grundsaͤtze des Gesetzes vom 26sten Mai 1818. sollen, ohne beson-
dere Uebereinkunft, nicht abgeaͤndert werden.
Artikel 2.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen versprechen dagegen, dasjenige
Einkommen, welches Ihren Kassen in Folge dieser Anschließung zufließen duͤrfte,
den Kassen Seiner Herzoglichen Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg überweisen
zu lassen. «
Artikel 3.
Da, nach den Bestimmungen des gedachten Zoll- und Verbrauchsteucr-
Gesetzes vom 20tten Mai 1818., die Gefälle auf der dußern Grenze des Preußi-
schen Staates erhoben werden, und deshalb nicht zu ermitteln ist, wie viel die
Herzoglichen Unterthanen davon für die aus dem Auslande zu beziehenden Waaren
entrichtet haben dürften; so soll der jedesmalige letztdreijährige Ertrag des Ein-
kommens an Verbrauchsteuern bei den Königlichen Zollämtern in den sieben öft-
lichen Provinzen des Preußischen Staares dergestalt für die drei nächsien Jahre
zur Grundlage der Theilnahme Seiner Durchlaucht des Herzogs zu Anhalt-Bern-
burg an jenen Einkünften dienen, daß Höchstdessen Antheil nach den Verhaͤltnissen
der Bevölkerung des in den Zollverband aufgenommenen Theils der gedachten
sieben Preußischen Provinzen zu der Beoölkerung des unteren Herzogthums Bern-
burg berechnet werden wird.
- Es wird dabei, um die Schwierigkeiten der Sonderung der Zollgefaͤlle von
der Verbrauchsteuer zu beseitigen, welche letztere, nach der dermaligen Erhebungs-
Rolle, unter den Eingangsabgaben mit begriffen ist, angenommen, daß die
Verbrauchsleuer * des Einkommens an Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben
zusammengenommen betrage.
Artikel 4.
Wiewohl Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg eine Theil-
nahme an den Durchgangsabgaben, da diese nicht auf den Verbrauch zu rechnen
sind, weder auf den Grund gehabter und aufzugebender Durchgangs-Erhebungen,
noch einer höheren Besteuerung Höchsidero Unterthanen, welche als die Folge
Ihres Beitrikts zu dem Preußischen Steuersysteme sich betrachten ließe, in Anspruch
nehmen können; so haben Seine Majesickt der König von Preußen doch aus Rück-
sicht auf den Umstand, daß die Herzoglichen Unterthanen gegenwärtig die in den
Preußischen Staaten hochbesteuerten ausländischen Waaren unmittelbar aus dem
Auslande beziehen können, welches mit dem Beitrikt zu dem Preußischen Steuer-
systeme