Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(o. 1055.) Werordumg wegen der von den Menoniten statt des Eides obzugebenden 
Versicherungen. Vom 1 ten März 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen K. 1. 
Um sämmtliche, in Unsern Staaten wohnende, Menoniten von der ihren 
Religionsg#undsätzen zuwiderlaufenden, förmlichen Eidesleistung zu entbinden 
und in dieser Beziehung überall dasjenige Verfahren statt finden zu lassen, 
welches in einem Theile Unserer Monarchie gesetzlich beobachtet wird; verordnen 
Wir, auf den Antrag Unsers Staatsmin isteriums, hierdurch Folgendes: 
Wenn ein Menonit als Pareei einen Eid schwören, oder als Zeuge ab- 
gehört werden soll, oder zu einem Amte berufen wird, zu dessen Uebernahme 
die Eidesleistung erforderlich ist; so muß er durch ein Zeugni iß der Aeltesten, 
Lehrer oder Vorsteher seiner Gemeine nachweisen, daß er in der menonitischen 
Sekte geboren worden, oder sich doch schon wenigstens seit einem Jahre vor 
dem Anfange des Prozesses oder vor der Berufung zum Amte zu dieser Reli- 
gionsgesellschaft bekannt und bisher einen untadelhaften Wandel geführt habe. 
2 
S. 2. 
In diesem Atteste muß zugleich die bei den Menonlten übliche Bekräfti- 
gungsformel bemerkt seyn. 
g. 3. 
Die nach dieser Bekräftigungsformel, mittelst Handschlages, abzugebende 
Verlicherung hat mit der wirklichen Eidesleisung gleiche Kraft. 
H. 
Wer solche zur Bestaͤtigung einer wahrheit mißbraucht, den trifft die 
Strafe des falschen Eides. 
Urkundlich unter Unserer Allerhoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1 #ten März 1827. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. · 
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelmann. v. Motz. 
 
	        
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