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Artikel 3.
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorsteher sogleich ein Protokoll auf-
nehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zweites
Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden,
bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Rthlr. für denjenigen Ortsvor-
steher, welcher der Requisütion nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber ver-
langen, daß der Förster, oder in dessen Abwesenheit der Waldwirter des Ons,
worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.
Artikel 4.
Für die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehbrigen
des einen Staats in dem Gebiete des Andern verüht worden, soll den offziellen
Angaben und Abschätzungen des kompetenten Forst= oder Polizeibeamten des
Onus des begangenen Frevels die volle gesetzliche, zur Verurtheilung des Be-
schuldigten hinreichende Beweiskraft, von der zur Aburrelung geeigneten Ge-
richtsstelle beigelegt werden, wenn dieser Beamte, der übrigens keinen Denun-
zianten-Antheil an den Strafgeldern und keine Pandgelder zu genießen hat,
vor Gericht auf die wahrheitmäßige, treue und gewissenhafte Angabe seiner
Wahrnehmung und Kenntniß eidlich verpflichtet worden.
. Artikel 5.
Die Einziehung der Gerichtskosten und Pfandgebuͤhren verbleibt demjeni-
gen Staate, in welchem der verurtheilte Freoler wohnt. Die nach Preußischen
Gesetzen zu erkennende Strafe und der Ersatz des tarmäßigen Werths des ent-
wendeten Holzes fällt dem Waldeigenthümer anheim. In solchen Fällen, wo#
der Holzdieb nicht vermögend ist, die Geldstrafe ganz oder zum Theil zu erlegen,
und wo Gefängnißstrafe eintritt, soll letztere niemals nach der Wahl des Wald-
Eigenthümers in Forslarbeit verwandelt werden können.
Artikel 6.
Den untersuchenden und bestrafenden Behbrden in den Königlich-Preußischen
und in den Herzoglich-Braunschweigischen Staaten wird zur Mlicht gemacht, die
Untersuchung und Bestrafung der Forslfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig
vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur immer möglich seyn wird.
« Artikel 7.
Gegenwaͤrtige, im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen
und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Braunschweig zweimal gleichlautend
ausgefertigte Erklaͤrung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft
und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und oͤffentlich bekannt
gemacht werden. So geschehen Berlin, den 23sten Januar 1827.
(I. S)
Koͤnigl. Preuß. Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
von Schoͤnberg.
Co. 1071.