Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

— 23 — 
Verbreitung begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vor- 
schriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beein- 
twächtigten Schrifestellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegemwir#ge Erklirung soll, nachdem sie gegen eine übereinslimmende, 
von dem Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen Staatsminislerio vollzogene, Er- 
klcrung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in 
den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalken. 
Berlin, den 18ten Januar 1828. 
(L 8.) 
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine wesentlich überein- 
stimmende, von dem Großherzoglich = Sächsischen Sraatsministerio zu Weimar 
unterm isten Februar d. J. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, 
unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabineksorder vom 1ten August 1827. 
(Gesetzsammlung pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen 
Keuntniß gebracht. 
Berlin, den 15ten Februar 1828. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(No. 1130.) Ministerial-Erklärung vom 19ten Februar 1828., Über die mit dem König- 
reich Würtemberg getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung der Rechte 
der Schriftsteller und Verleger in den belderseitigen Staaten wider den 
D Buͤcher-Nachdruck betreffend. 
as Kniglich-Prengische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in Gemaäßheit der von Seiner Königlichen Majesiat ihm er- 
theilten Ermächtigung: 
nachdem die Königlich -Würcembergsche Regierung die Zusicherung 
ertheilt hat, daß vorläufig und bis es in Gemäßheit des Artikels 18. 
der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen Beschlusse zur Sicher- 
stellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger wider den Bücher- 
Nachdruck kommen wird, den Verlegern in den Königlich-Preußischen 
Staaten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.