Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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anwenbbar waͤre; so uͤberlassen Wir · Unsern Regierungen, auf den Antrag der 
Kreisstaͤnde, noch die noͤthige Nachfrist, nach genauer Pruͤfung der Verhaͤltnisse, 
zu ertheilen und dabei die nörhigen Modifkkationen festzusetzen, um die baldigste 
Erreichung des allgemeinen Zwecks, mit der Berücksichtigung der besonderen 
Ortsbedürfnisse, zu vereinigen. 
#+. 6. Wer sich nach der im K. 4. und 5. bestimmten Frist eines Wagens 
oder Schlittens bedient, der die im §. 1. und 2. bestimmte Einrichtung nicht 
hat, soll durch die Polizei= und Wegebeamten, so wie durch die Gensd'armerie, 
angehalten, zur nächsten Ortsgerichtsbarkeit gebracht und in eine Geldstrafe von 
einem bis fünf Thalern für den ersten, und von zwei bis zehn Thalern 
für den zweiten und die folgenden Kontraventionsfälle genommen werden. Diese 
Soerafe, welche in die Armenkasse des Orts fließt, wo die Kontravention entdeckt 
und bestraft wird, trifft den Eigenthümer des Wagens oder Schlittens, soll 
jedoch von dem Reisenden, mit Worbehalt seines Regresses an den Eigenthämer, 
erlegt werden. 
Für eine und dieselbe Reise bis zum nächsten Bestimmungsorte soll nur 
einmal Strafe statt finden, und der Reisende über deren Erlegung mit einer 
Bescheinigung versehen werden. « 
H.7.VondquGebraucheobigekVokschkiftentsprechendetWagmusd 
Schlitten sind allein ausgenommen: 
a) sämmtliches Militair-Fuhrwerk, jedoch nicht dasjenige, welches Privat- 
Eigenthum einzelner Militairs ist; 
b) fremde Reisende oder Reisende aus solchen Povinzen des Preußischen 
Staats, in welchen keine oder eine andere allgemeine Einrichtung der 
Wagen und Schlitten vorgeschrieben ist. 
§# 8. Die Postbehörden sollen nach der im §F. 4. bestimmten Frist keinen 
Reisenden aus dem Königreiche Preußen Postpferde vor Wagen und Schlitten 
geben, welche die vorgeschriebene Einrichtung nicht haben. 
&#. 9. Wir befehlen allen Polizei= und Gerichtsbehörden, sich nach 
dieser Verordnung, welche sogleich und außerdem dreimal während des sechs- 
jahrigen Zeitraums durch die Intelligenz= und Amtsblätter bekannt gemacht 
werden soll, gebührend zu achten. 
Gegeben Berlin, den 2 isten Juli 1827. 
I. §S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. Graf v. Danckelman. 
Für den Kriegsminister: v. Schöler. 
  
(NNo. 1432.)
	        
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