Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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(No. 1150.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten Juni 1828., die veränderte Steuer-Ein- 
richtung im Kreise Wetzlar betreffend. 
D. in Folge des mit dem Großbherzogthum Hessen abgeschlossenen Joll- 
Vereinigungsvertrags, vom Zien März d. J., die Gründe aufhören, aus denen 
Ich in Meiner Order vom 3ten Oktober 1826., für den vom Jollverband aus- 
geschlossenen Kreis Wetzlar-Braunfels gewisse Surrogatabgaben festgesetzt habe, 
und es nunmehr möglich wird, gedachtem Kreise, durch nähere Gleichstellung 
in den Landesabgaben mit der ganzen Monarchie, nicht nur die Wohlchat eines 
freiern Verkehrs mit derselben zu verschaffen, sondern ihn auch an den Vortheilen 
der Verbindung mir dem benachbarten Großherzogkhum Hessen Theil nehmen 
zu lassen; so bestimme Ich biermit auf Ihren Bericht vom 23sten vorigen 
Monats Folgendes: 
4) Von den durch gedachte Order angeordneten Abgaben hören auf: 
a) die Eingangsabgabe in der Stadt Wetzlar von den darin näher be- 
zeichneten fremden Gegenständen, von da ab, wo der Zoll-Wereini- 
gungsvertrag mit dem Großherzogthum Hessen zur völligen Ausführung 
kommen wird; 
b) der in dem Kreise Wetzlar-Braunfels, ausschlieplich der Stadt Wetzlar, 
angeordnete Klassensteuer -Zuschlag von allen Steuerpflichtigen und 
der Gewerbesteuer = Zuschlag von den Brauereien und Schankwirth= 
schaften vom 1sten Juli d. J. ab. 
2) Bei Auphebung aller bereits abgeschafften, nach der vorigen Landesver- 
fassung erhobenen landesherrlichen Abgaben, behält es sein Bewenden. 
3) Dagegen kommen von dem unter 1. a. bestimmten Termin ab, 
a) in dem Kreise Wetzlar-Braunfels, einschließlich der Stadt Wetzlar, 
wegen der Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben von fremden Ge- 
genständen, dieselben Gesetze zur Anwendung, welche deshalb unter 
dem 26sten Mai 1818. und später für die Monarchie gegeben worden, 
und die in der nach dem Vertrage mit dem Großherzogthum Hessen 
erforderlichen Art daselbst zu verkündigen sind. 
Auch wird die Brannewein= und Braumalz-Steuer, wie sie durch 
Meine Order vom 3ten Okkober 1826. für die Stadt Wetzlar ange- 
ordnet worden, in dem Kreise Wetzlar-Braunfels allgemein erhoben. 
Wein oder Taback, welche daselbst gebaut werden sollten, werden 
der Versteurrung, der erste nach dem Gesetz vom 25sten Septem- 
ber 1820., und der letzte nach Meiner Order vom 29sten Marz 1828. 
unkerworfen. 
b 
.— 
4) Wegen
	        
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