Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Mo. 1151.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 18ten Juni 1828., üher die Befrezung derjeni- 
gen, welche das 16te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, pon der 
Klassensteuer. 
G 
Ich habe aus Ihrem Berichte vom Zosten v. M. Lern ersehen, daß der 
Zustand der Finanzen eine anderweitige Erleichterung in der Erhebung der 
Klassensteuer gestattet, und genehmige deshalb nach Ihrem Antrage, daß die 
Klassensteuer-Mlichtigkeit, statt wie bisher mit dem vollendeten 14ten Lebens- 
jahrer vom 1sten Januar 1829. an, erst mit dem vollendeten 164en Lebensjahre 
anfange, welchem gemáß Sie das Erforderliche zu verfügen haben. 
Berlin, den 18ten Juni 1828. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister v. Motz. 
 
	        
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