Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Mo. 12. — 
  
(No. 1205.) Allerhöchste Kabineksorder vom 1 1ken Juli 1829., nebst der darin in Bezug 
genommenen Allerhöchsten Order vom 7ten April 1809., über die Ver- 
pflichtung der Kommunen, die Wachen zu besetzen. 
A-# Ihren Bericht vom 24sten vorigen Monaks bestimme Ich, daß die in 
den Provinzen rechts der Elbe, den Bürgern durch Meine Or#ber vom 7ten 
April 1809. auferlegte Verpflichtung, die Wachen zu besetzen, auch auf alle 
seit dem Jahre 1813. wieder eroberte und neuerworbene Landestheile in dem 
Maaße ausgedehnt werden soll, daß die Bürger bei nur vorübergehender Ab- 
wesenheit der Garnison zwar von Besetzung der Ehrenposten, so wie von 
Bewachung der Fortifikations-Anstalten, der Militairgebude, der Milikair= 
Pulvermagazine, der Militair-Strafanstalten und endlich der Zuchthauser, in 
welchen schon verurtheilte Verbrecher sich befinden, entbunden werden; daß da- 
gegen aber, die überall auf das dringendste Bedürfniß zu beschränkende Gestellung 
der außerdem erforderlichen Wach-Mannschaften, eine den Kommunen oblie- 
gende Verpflichtung bleibt. Ich überlasse Ihnen, wegen Bekann#machung und 
Ausführung dieser Bestimmung das Weitere anzuordnen. 
Berlin, den 1 ##ten Juli 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Geheimen Staatsminisier v. Schuckmann und v. Hake. 
* 
* * 
Mein lieber Staatsminister Graf Dohna. Aus den Berichten der Brigade- 
Generale habe Ich ersehen, daß in einzelnen Städten der Wachldienst so groß 
Jahrgang 1829. — (No. 1208.) R ist,
	        
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