Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Mo. 12. —
(No. 1205.) Allerhöchste Kabineksorder vom 1 1ken Juli 1829., nebst der darin in Bezug
genommenen Allerhöchsten Order vom 7ten April 1809., über die Ver-
pflichtung der Kommunen, die Wachen zu besetzen.
A-# Ihren Bericht vom 24sten vorigen Monaks bestimme Ich, daß die in
den Provinzen rechts der Elbe, den Bürgern durch Meine Or#ber vom 7ten
April 1809. auferlegte Verpflichtung, die Wachen zu besetzen, auch auf alle
seit dem Jahre 1813. wieder eroberte und neuerworbene Landestheile in dem
Maaße ausgedehnt werden soll, daß die Bürger bei nur vorübergehender Ab-
wesenheit der Garnison zwar von Besetzung der Ehrenposten, so wie von
Bewachung der Fortifikations-Anstalten, der Militairgebude, der Milikair=
Pulvermagazine, der Militair-Strafanstalten und endlich der Zuchthauser, in
welchen schon verurtheilte Verbrecher sich befinden, entbunden werden; daß da-
gegen aber, die überall auf das dringendste Bedürfniß zu beschränkende Gestellung
der außerdem erforderlichen Wach-Mannschaften, eine den Kommunen oblie-
gende Verpflichtung bleibt. Ich überlasse Ihnen, wegen Bekann#machung und
Ausführung dieser Bestimmung das Weitere anzuordnen.
Berlin, den 1 ##ten Juli 1829.
Friedrich Wilhelm.
An
die Geheimen Staatsminisier v. Schuckmann und v. Hake.
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Mein lieber Staatsminister Graf Dohna. Aus den Berichten der Brigade-
Generale habe Ich ersehen, daß in einzelnen Städten der Wachldienst so groß
Jahrgang 1829. — (No. 1208.) R ist,