Object: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Die Kaiserlichen Kommissarien haben den Anweisungen des Reichskanzlers 
Folge zu leisten. 
§. 5. 
Die Ernennung der Mitglieder des Oberprisengerichts und ihrer Stell- 
vertreter sowie des Kaiserlichen Kommissars bei dem Oberprisengericht erfolgt durch 
Kaiserliche Order. 
§. 6. 
Die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich der Büreau- und Unterbeamten, 
der Geschäftsräume und der Büreaubedürfnisse für das Oberprisengericht werden 
vom Reichskanzler getroffen. 
II. Vorbereitendes Verfahren. 
§. 7. 
Ueber den Hergang bei der Aufbringung der Prise wird dem Kaiserlichen 
Konsulat in Zanzibar durch das Geschwader-Kommando sobald als thunlich 
Mittheilung gemacht. 
Dieser Mittheilung werden eine von dem Befehlshaber, welcher die Prise 
gemacht hat, abgefaßte oder zu Protokoll gegebene Darstellung über das der 
Aufbringung zu Grunde liegende Sachverhältniß, sowie etwaige Verhandlungen 
und Aufzeichnungen über die Aussagen der sonst bei dem Hergang betheiligten 
Personen und außerdem etwa vorgefundene Schiffspapiere beigefügt. 
Falls die Prise vernichtet oder untergegangen ist, wird auch eine Ver- 
handlung über diesen Hergang eingereicht. 
§. 8. 
Die eingebrachte Prise wird dem Kaiserlichen Konsulat übergeben, welches, 
soweit thunlich unter Zuziehung des Schiffers, für Aufnahme eines Inventars 
und für Sicherung von Schiff und Ladung Sorge zu tragen hat. 
§. 9. 
Wenn es sich ergiebt, daß die Prise einer erheblichen Werthsverringerung 
ausgesetzt ist, oder ihre Aufbewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen 
würde, kann das Kaiserliche Konsulat im Einvernehmen mit dem bei dem Prisen- 
gericht bestellten Kaiserlichen Kommissar den öffentlichen Verkauf und die Hinter- 
legung des Erlöses veranlassen. 
In gleicher Weise werden Anträge erledigt, welche die Herausgabe von 
Schiff oder Ladung gegen Hinterlegung des Werthes betreffen. 
§. 10. 
Das Kaiserliche Konsulat hat alle Thatsachen, welche für die Beurtheilung 
der rechtmäßigen Aufbringung der Prise und für die Frage, inwieweit dieselbe 
zu verurtheilen oder freizugeben ist, noch von Erheblichkeit sind, durch Aufnahme 
der Beweise mit möglichster Beschleunigung festzustellen.
	        
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