Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 103 — 
K. 116. Die Ausgaben dürfen übrigens, wo es auf Anschaffung von 
Geräthschaften, auf Reparaturen und Bauten der Kirche und Kirchengebäude 
ankommt, sie also nicht zu den gewöhnlichen und fesistehenden kleinen Ausgaben 
gehören, welche ohne weitere Autorisation bestritten werden können, nicht eher 
gemacht werden, als bis solche der Intendantur des Korps vorgelegt worden sind, 
welcher es obliegt, ihre Zulässigkeit nach den bestehenden Vorschriften zu prüfen 
und festzustellen, oder aber, wo diese Vorschriften nicht ausreichen, die Ausgabe 
jedoch gehörig gerechtfertigt wird, dazu die Genehmigung des Kriegsministerii 
einzuholen. 
&# 117. Was die Revision der Garnison-Kirchenrechnungen betrifft, so 
gehen biejenigen, welche nach ihrem Betrage und den desfalls bestehenden oder 
noch zu erlassenden Vorschriften, nicht zum Ressort der Ober-Rechnungskammer 
gehören, an das betreffende Generalkommando zur Decharge, nachdem vorher 
die Intendantur dieselben vorbereitet, und die Revision bewirkt hat. 
Die Decharge wird demnächst von der Intendantur kontrasignirt und von 
ihr dem kommandirenden General zur Vollziehung vorgelegt. Daß das Kriegs- 
Ministerium sowohl befugt wie verpflichtet ist, sich von dem Zustande des Kirchen- 
Bermögens und den laufenden Einnahmen und Ausgaben, durch Einsicht der 
Rechnungen und periodisch einzufordernde Uebersichten, in Kenntniß zu erhalten, 
solgt aus dem im §F. 113. Gesagten. 
§. 118. Wegen Ausübung des Patronats der Garnisonkirche zu Berlin 
und der Hof= und Garnisonkirche zu Potsdam, wegen Verwaltuung ihres Ver. 
mögens und sonstiger Verhältnisse, soll ganz in der bisherigen herkömmlichen 
Art verfahren, und darin nichts geändert werden, so wie überhaupt die Be- 
slimmungen dieser Militair-Kirchen-Ordnung bei jener Hof= und Garnisonkirche nur 
in soweit Anwendung sinden, als sie mit den für dieselbe und die dortigen Militair= 
Kirchen= und Schulanstalten bestehenden, oder bünflig erfolgenden, besondern landes- 
herrlichen Vorschriften vereinbar sind. 
§. 119. Bei den Civilkirchen, welche von den Militairgemeinden benutzt 
werden, kann von einem Militairkirchen-Vermögen nur in sofern die Rede seyn, 
als, in Folge des mit der Civilgemeinde statt findenden Abkommens, die während 
des Milikair-Gottesdienstes angestellten Sammlungen nicht dem Kirchen-Aerario 
zufließen, oder observanzmaßig eine andere Bestimmung haben, sondern aus- 
schließlich zum Besten der Militairgemeinde verwendet werden, in welchem letztern 
Falle über deren Verwaltung und Verrechnung, nach Maaßgabe der Umstände, vom 
Kriegsministerio zu bestimmen ist. Zu den persönlichen Parochiallasten und Bei- 
trägen, von welcher Art sie auch sepn mögen, dürfen übrigens die Mitglieder der 
Militairgemeinden, ohne Unterschied, ob sie an dem Civil-Gottesdienste Theil nehmen, 
(No. 1347.) oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.