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K. 116. Die Ausgaben dürfen übrigens, wo es auf Anschaffung von
Geräthschaften, auf Reparaturen und Bauten der Kirche und Kirchengebäude
ankommt, sie also nicht zu den gewöhnlichen und fesistehenden kleinen Ausgaben
gehören, welche ohne weitere Autorisation bestritten werden können, nicht eher
gemacht werden, als bis solche der Intendantur des Korps vorgelegt worden sind,
welcher es obliegt, ihre Zulässigkeit nach den bestehenden Vorschriften zu prüfen
und festzustellen, oder aber, wo diese Vorschriften nicht ausreichen, die Ausgabe
jedoch gehörig gerechtfertigt wird, dazu die Genehmigung des Kriegsministerii
einzuholen.
117. Was die Revision der Garnison-Kirchenrechnungen betrifft, so
gehen biejenigen, welche nach ihrem Betrage und den desfalls bestehenden oder
noch zu erlassenden Vorschriften, nicht zum Ressort der Ober-Rechnungskammer
gehören, an das betreffende Generalkommando zur Decharge, nachdem vorher
die Intendantur dieselben vorbereitet, und die Revision bewirkt hat.
Die Decharge wird demnächst von der Intendantur kontrasignirt und von
ihr dem kommandirenden General zur Vollziehung vorgelegt. Daß das Kriegs-
Ministerium sowohl befugt wie verpflichtet ist, sich von dem Zustande des Kirchen-
Bermögens und den laufenden Einnahmen und Ausgaben, durch Einsicht der
Rechnungen und periodisch einzufordernde Uebersichten, in Kenntniß zu erhalten,
solgt aus dem im §F. 113. Gesagten.
§. 118. Wegen Ausübung des Patronats der Garnisonkirche zu Berlin
und der Hof= und Garnisonkirche zu Potsdam, wegen Verwaltuung ihres Ver.
mögens und sonstiger Verhältnisse, soll ganz in der bisherigen herkömmlichen
Art verfahren, und darin nichts geändert werden, so wie überhaupt die Be-
slimmungen dieser Militair-Kirchen-Ordnung bei jener Hof= und Garnisonkirche nur
in soweit Anwendung sinden, als sie mit den für dieselbe und die dortigen Militair=
Kirchen= und Schulanstalten bestehenden, oder bünflig erfolgenden, besondern landes-
herrlichen Vorschriften vereinbar sind.
§. 119. Bei den Civilkirchen, welche von den Militairgemeinden benutzt
werden, kann von einem Militairkirchen-Vermögen nur in sofern die Rede seyn,
als, in Folge des mit der Civilgemeinde statt findenden Abkommens, die während
des Milikair-Gottesdienstes angestellten Sammlungen nicht dem Kirchen-Aerario
zufließen, oder observanzmaßig eine andere Bestimmung haben, sondern aus-
schließlich zum Besten der Militairgemeinde verwendet werden, in welchem letztern
Falle über deren Verwaltung und Verrechnung, nach Maaßgabe der Umstände, vom
Kriegsministerio zu bestimmen ist. Zu den persönlichen Parochiallasten und Bei-
trägen, von welcher Art sie auch sepn mögen, dürfen übrigens die Mitglieder der
Militairgemeinden, ohne Unterschied, ob sie an dem Civil-Gottesdienste Theil nehmen,
(No. 1347.) oder