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oder für sie besonderer Militair-Gottesdienst in der Cioilkirche abgehalten wird,
auf keinen Fall herangezogen werden, vielmehr sind sie bei allen solchen, nach den
allgemeinen Landesgesetzen von den Mitgliedern der Gemeinden persönlich zu
leistenden Beiträgen, vom Militairfonds zu vertreten.
g. 120. Bei den dem Militair und Civil mit gleichen Befugnissen zur
gottesdienstlichen Benutzung eingerdumten oder sogenannten Simultankirchen ist,
wenn in Folge dieses Simultanehms ein gemeinschaftliches Kirchenvermögen vor-
handen ist, auch die Verwaltung desselben einem gemischten Kirchenkollegio zu
übertragen und nach Maaßgabe der Umstände, wo solches noch nicht feststeht,
von den Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges gemeinschaftlich
zu bestimmen, ob die Revision und Dechargirung der Rechnungen der Militair=
Verwaltung, oder der betreffenden Regierung zufallen, und nur ein Exemplar
der jedesmaligen Rechnung, nebst einer beglaubigten Abschrift des Abnahme=
Protokolls, an die Intendantur des Armeekorps eingesandt werden soll.
Die Ministerien der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und des
Krieges, sind beauftragt, die vorstehende Militair-Kirchenordnung, slatt des hier-
durch aufgehobenen Militair-Kirchenreglements vom 28tBen März 1811., in der
ganzen Monarchie zur Ausführung zu bringen.
Berlin, den 12ten Februar 1832.
Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altenstei v. Hake.