Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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II. Besondere Bestimmungen. 
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der 
Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsburger 
nicht angehört, zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugk, der Requisstion eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichts, um Stellung des Beklagten oder Wollsireckung des Erkennt- 
nisses stattzugeben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene 
Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet. 
Artikel 5. 
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
solgt dem Be= stande des Beklagken zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden 
lagten. Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch sofern es 
den Klager, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskoslen, betrifft, in dem 
anderen Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Artikel 6. 
Wlderklage. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zusiän- 
digen Richters begründet, dafern nur jene mit dieser im rechtlichen Zusammen- 
hange steht, und sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagten zulässig ist. 
Artikel 7. 
Provokations= Die Provokationsklagen (ex lege dillamari ober ex lege si Ccontendat) 
Klage. werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder 
da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von 
diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausge- 
sprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar anerkannt. 
Artikel 8. 
Derstnlicher Der persoͤnliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
Gerichtsstand. einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen 
haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, 
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, daß 
der Unterthan des einen Staats von den Unterthanen des andern nur vor seinem 
persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persön- 
lichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die besonderen Ge- 
richtsskände des Konrraktes, oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchen 
Falls die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtssiänden erhoben werden kann. 
Artikel 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, 
kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert, werden. 
Das
	        
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