Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, 
welches seine bestaͤndige Gegenwart daselbst erfordert, uͤbernimmt, Handel oder 
Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer 
eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos 
in Beziehung auf den Stcaak, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz 
genommen werden soll, besiummt gedußert seyn. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen 
Wohnsitz in dem landezgesetzlichen Sinne genommen hat; so hängt die Wahl 
des Gerichtsstandes vom Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet 
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen 
Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo 
das Kind sich nur eine Zeit lang aufhalt. 
Artiket 12. 
Ist der Vater verslorben, so verbleibr der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts- 
stand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz 
rechtlich begründet hat. 
Artikel 13. 
Jü der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche 
Art nach dem gewöhnlichen Gerichrsstande der. Mutter. 
Artikel 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen 
Buͤrger zu seyn, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes der- 
gleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persoͤnlicher Verbindlichkeiten, welche 
sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den 
Gerichten des Landes, wo die Gewerbs-Anstalten sich befinden, als vor dem 
Gerichtsstande des Wohnortes belangt werden können. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Paͤchters im Staate 
begründen. 
Artikel 16. 
Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch in demjenigen 
Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch 
einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen 
(No. 4348.) O 2 Zu-
	        
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