Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Gebiete gelegenen Grundstücken eingetragenen Gläubiger in ihren Rechten keinen 
Schaden leiden, har es in Räcksicht ihrer bei der Absonderung und WVertheilung 
der Immobiliarmasse nach den Vorschriften der allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Tirel 50. G. 489 — 522. sein Bewenden. 
Artikel 23. 
Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die 
sogenannten actiones in rem scriptae, müssen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen 
Gerichtsstande des Beklagten, — erhoben werden, vorbehältlich dessen, was auf 
den Fall des Konkurses bestimmt ist. 
Artikel 24. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos Crein) persönlichen 
Klagen angestellt werden. 
Artikel 25. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks, oder aus Handlungen fließt, die er in der 
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Grund- 
besitzer, 
1) die mit seinem Pachter, oder Verwalter, eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
die zum Besten des Grundslücks geleisteten Vorschüsse, oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten, zu vergüten sich weigert, oder 
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht, 
oder 
4) seine Nachbaren im Bestitze stört; 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts berühmt, 
oder 
6) wenn er das Grundstück ganz, oder zum Theil verdußert, und den Kon- 
trakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belan- 
gen will. 
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Artikel 206. 
Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehngutes, oder 
die gesammte Hand davon, zugleich einen persönlichen Gerichtsstand. 
Artikel 27. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und 
zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum 
(No. 1348.) Theil 
Dingli er 
Gerichtsstand. 
Erbschafts- 
Klagen.
	        
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