Vollstreckung
der Straf-=
Erkenninisse.
Bedingt zu
verstattende
Selbststellung.
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Fuͤr die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehoͤrigen
des einen Staats in dem Gebiete des andern veruͤbt worden, soll den offiziellen
Angaben und Abschätzungen des kompetenten Forst= und Polizeibeamten des Ortes
des begangenen Frevels, die volle gesetzliche zur Verurtheilung des Beschuldigten
binreichende Beweiskrast von der zur Aburkheilung geeigneten Gerichtsstelle bei-
gelegt werden, wenn dieser Beamte, der übrigens keinen Denunzianten-Antheil
an den Strafgeldern und keine Pfandgelder zu genießen hat, nach Maaßgabe
des Königlich-Preußischen Gesetzes vom 71en Juni 1821., vor Gericht auf die
wahrheitmäßige, kreue und gewissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung und
Kenntniß eidlich verpflichtet worden ist.
Artikel 37.
Wenn der Unterthan des einen Staars in dem Gebiete des andern sich eines
Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und daselbst ergriffen und
abgeurtheilt worden ist, so wird, wenn der Verdrecher vor der Strafoerbüßung
sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, oder vor der Aburtheilung gegen
juratorische Kaution enrlassen worden ist, von diesem das Erkenm##niß des aus-
ländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisi ĩtion und Mittheilung des Urtheiles,
sowohl an der Person, als an den im Staatsgebiete befindlichen Guͤtern des
Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe
erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als ein Vergehen
oder Verbrechen erscheint, und nicht zu den blos polizei-finanzgesetzlichen Ueber-
tretungen gehört, von welchen der nächstfolgende Artikel handelt. Im Falle
einer eigenmächtigen Flucht des Verbrechers, vor der Aburtheilung, soll es dem
untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten bei dem
Gerichte des Wohnortes auf Forksetzung der Uncersuchung und Bestrafung nach
Art. 36. anzutragen. In solchen Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend
ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht
solche zu ersetzen.
Artikel 38.
Hat ein Unterkhan des einen Staates Strafgesetze des andern durch solche
Handlunge verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpoönt
sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgaben-Gesetze, Polizeivor=
schristen und dergleichen, und welche demnach von diesem Staate auch nicht
bestraft werden könnten, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangs-
weise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben
aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldi-
Kungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial-
Verfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgaben-Gesetzes des einen
Staates dem Unterthan des andern Waaren in Beschlag genommen worden sind,
die