Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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4) Die Landraͤthe, welche auf dergleichen Ereignisse in den Wintermonaten 
aufmerksam seyn müssen, werden ermächtigt, den Wegebau-Inspektoren 
in schleunigen Fällen untergeordnete Beamte, oder sonstige zuverlässige Per- 
sonen, insbesondere auch die Chaussee-Einnehmer, zu substituiren. Zugleich 
aber haben sie darauf zu halten, daß von der zu 3. gedachten Gestellung 
der Hülfsarbeiter nicht ohne dringende Veranlassung und nur bei gänzlichem 
Mangel an freiwilligen Arbeitern Gebrauch gemacht werde. Sie haben 
Sorge zu tragen, daß das Tageclohn richtig und pünktlich bezahlt, kein 
Mißbrauch getrieben und jede etwa entstehende Streitigkeit geschlichtet 
werde. Reicht ihre Amts-Autorität in einzelnen Fallen nicht hin; so haben 
sie Behufs der Remedur die Provinzial-Regierung sofort in Kenntniß 
zu setzen. 
Das Staatsministerium hat gegenwärtige Order, deren Bestimmungen 
vorläufig bis zur Bekanntmachung des neuen Wege-Reglements in Anwendung 
zu bringen sind, durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen und die Pro- 
vinzialbehörden mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen. 
Berlin, den 8ten März 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
	        
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