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4) Alle diejenigen, die fuͤr muthwillige, oder betruͤgerische Bankeruttirer durch
rechtskraͤftiges Erkenntniß erklaͤrt, oder eines Meineides, einer Verfaͤlschung
oͤffentlicher Papiere, Privat-Urkunden oder Unterschriften, der absichtlichen
Verbreitung falscher Muͤnzen, oder sonst eines qualifizirten Betruges, nach
richterlichem Urtheile uͤberwiesen, oder wegen eines anderen Verbrechens
zur Zuchthausstrafe mit Verlust der kaufmaͤnnischen Rechte, oder der
buͤrgerlichen Ehrenrechte, rechtskraͤftig verurtheilt worden sind; desgleichen
wegen Verschwendung, oder Geistesschwaͤche, unter Kuratel gesetzte Personen.
§. 3.
Außerdem sind die Börsenkommissarien befugt, auf den Grund eines
Beschlusses der Vorsteher der Kaufmannschaft, auch anderen, als den im F. 2.
bemerkten, nicht zur Korporation gehdrenden Personen den Zutritt zur Börse zu
versagen; jedoch bleibt dagegen der Rekurs offen, weil ohne erhebliche Urfachen
Niemand ausgeschlossen werden soll.
§. 4.
Die Börsenversammlungen werden dreimal in der Woche, am Montage,
Mittwoch und Freitage, mit Ausnahme der einfallenden Festlage, von 12 bis
1 Uhr Mittags, im kaufmännischen Börsenlokale gehalten.
Diese Besiimmung bleibt so lange in Kraft, als nicht das Interesse des
Handels, oder ein veränderter Postenlauf die Vorsteher der Kaufmannschaft zu
einer (mit Genehmigung der Regierung zu bewirkenden) Aenderung veranlassen.
g. 5.
Wenn, zufolge der Uebereinkunft der Kontrahenten, Erklärungen über den
Abschlußz unterhandelter, oder über den Rücktrirt von abgeschlossenen Geschäften
an der Börse erfolgen sollen; so müssen diese Erklärungen von dem Theile, welcher
sich solche vorbehalten hat, vor 12 Uhr abgegeben werden.
§. 6.
Die Regulirung der Kourse von Wechseln, e5ffentlichen Schuldpapieren
und Geld, so wie der Preiskourante von Material= und Getreide-Waaren,
desgleichen der Schiffsfrachten, geschieht an der Börse nach jedesmaliger
Beendigung derselben.
Die Geld-, Wechsel= und Fondskourse werden Montags und Freitags,
die Waaren-Preiskourante und Schiffsfrachten aber an jedem Montage fest-
gestellt, bis hierunter etwa, wie im F. 4. bemerkt, eine Abänderung noth-
wendig wird. «
F. 7.