Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 122 — 
4) Alle diejenigen, die fuͤr muthwillige, oder betruͤgerische Bankeruttirer durch 
rechtskraͤftiges Erkenntniß erklaͤrt, oder eines Meineides, einer Verfaͤlschung 
oͤffentlicher Papiere, Privat-Urkunden oder Unterschriften, der absichtlichen 
Verbreitung falscher Muͤnzen, oder sonst eines qualifizirten Betruges, nach 
richterlichem Urtheile uͤberwiesen, oder wegen eines anderen Verbrechens 
zur Zuchthausstrafe mit Verlust der kaufmaͤnnischen Rechte, oder der 
buͤrgerlichen Ehrenrechte, rechtskraͤftig verurtheilt worden sind; desgleichen 
wegen Verschwendung, oder Geistesschwaͤche, unter Kuratel gesetzte Personen. 
§. 3. 
Außerdem sind die Börsenkommissarien befugt, auf den Grund eines 
Beschlusses der Vorsteher der Kaufmannschaft, auch anderen, als den im F. 2. 
bemerkten, nicht zur Korporation gehdrenden Personen den Zutritt zur Börse zu 
versagen; jedoch bleibt dagegen der Rekurs offen, weil ohne erhebliche Urfachen 
Niemand ausgeschlossen werden soll. 
§. 4. 
Die Börsenversammlungen werden dreimal in der Woche, am Montage, 
Mittwoch und Freitage, mit Ausnahme der einfallenden Festlage, von 12 bis 
1 Uhr Mittags, im kaufmännischen Börsenlokale gehalten. 
Diese Besiimmung bleibt so lange in Kraft, als nicht das Interesse des 
Handels, oder ein veränderter Postenlauf die Vorsteher der Kaufmannschaft zu 
einer (mit Genehmigung der Regierung zu bewirkenden) Aenderung veranlassen. 
g. 5. 
Wenn, zufolge der Uebereinkunft der Kontrahenten, Erklärungen über den 
Abschlußz unterhandelter, oder über den Rücktrirt von abgeschlossenen Geschäften 
an der Börse erfolgen sollen; so müssen diese Erklärungen von dem Theile, welcher 
sich solche vorbehalten hat, vor 12 Uhr abgegeben werden. 
§. 6. 
Die Regulirung der Kourse von Wechseln, e5ffentlichen Schuldpapieren 
und Geld, so wie der Preiskourante von Material= und Getreide-Waaren, 
desgleichen der Schiffsfrachten, geschieht an der Börse nach jedesmaliger 
Beendigung derselben. 
Die Geld-, Wechsel= und Fondskourse werden Montags und Freitags, 
die Waaren-Preiskourante und Schiffsfrachten aber an jedem Montage fest- 
gestellt, bis hierunter etwa, wie im F. 4. bemerkt, eine Abänderung noth- 
wendig wird. « 
F. 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.